Mit dem Kostenrechtsänderungsgesetz 2025 werden unter anderem für die Übertragung von landwirtschaftlichen Betrieben neue Gebührenwerte eingeführt. Die neue Regelung ist erforderlich geworden, da die bisherige Regelung in § 48 GNotKG auf die Einheitswerte abstellte, welche zum 31.12.2024 weggefallen sind.
Neuer Maßstab für die Berechnung des Gegenstandswertes ist bei der Übertragung von landwirtschaftlichen Betrieben nunmehr höchstens 50 % des Grundsteuerwertes des Betriebes der Land- oder Forstwirtschaft (Grundsteuer A). Dies ist aber immer noch günstiger, als wenn die Verkehrswerte angesetzt würden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Erwerber die unmittelbare Fortführung des Betriebs beabsichtigt.
Die neue Bemessungsgrundlage hat Auswirkungen auf die Notarkosten sowie auf die Gerichtskosten.
Planen Sie die Übergabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebes, empfiehlt es sich, vorher bei dem Notar, der die Übergabe beurkunden soll, die Gerichts- und Notarkosten zu erfragen.

