Wichtige Vorschriften des Erbrechts haben sich am 01.01.2010 geändert. Im Rahmen der Erbrechtsreform hat der Gesetzgeber die Rechte der Erben gegenüber den Pflichtteilsberechtigten gestärkt. Auch kann ein Erbe, der die Pflichtteilsberechtigten auszahlen muss, viel leichter eine Stundung beanspruchen als nach altem Recht. Außerdem werden im Rahmen der Erbauseinandersetzung Pflegeleistungen eines einzelnen Miterben stärker berücksichtigt als vor der Reform.
Der Erblasser soll Pflichtteilsansprüche nicht umgehen oder aushöhlen können, indem er Teile des Vermögens lebzeitig an die vorgesehenen Erben überträgt. Vor der Erbrechtsreform wurden bei der Berechnung des Pflichtteils alle Schenkungen eingerechnet, die der Erblasser innerhalb der letzten 10 Jahre vor seinem Tode gemacht hatte. Jetzt gilt das Abschmelzungssystem. Schenkungen, die längere Zeit vor dem Todestag erfolgten, werden in einen geringeren Umfang berücksichtigt als Schenkungen, die kurz vor dem Tode erfolgten. Auch die Verjährungsfristen wurden im Rahmen der Erbrechtsreform geändert. Erbrechtliche Ansprüche einschließlich höferechtlicher Ansprüche oder Pflichtteilsansprüche verjähren einheitlich innerhalb einer Frist von 3 Jahren.
Erbrechtsreform – Auswirkungen für landwirtschaftliche Betriebe
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