Der Eigentümer einer Stute verkaufte das bislang als „Leihstute“ eingesetze Tier, bei dem sich später herausstellte, dass es beim Kauf bereits unerkannt trächtig gewesen war. Nachdem das Fohlen geboren war, verlangte der frühere Eigentümer des Muttertieres die Herausgabe des Hengstes.
Bei dem Oberlandesgericht Oldenburg kam er damit nicht durch. Dieses entschied mit Beschluss vom 11.09.2024 – 8 U 36/24, dass das befruchtete Ei mit der Einnistung des Embryos in der Gebärmutterschleimheit seine Eigenständigkeit verloren habee. Es könne nach § 93 BGB nach der Nidation nicht mehr von dem Muttertier getrennt werden. Der Embryo hätte bei Trennung von der Stute nicht überleben können. Es trete die Rechtsfolge des § 947 Abs. 2 BGB ein: Mit der Verbindung erwerbe der (neue) Eigentümer der Stute das Alleineigentum an dem Embryo. Mit der Geburt werde die Sonderrechtsfähigkeit nicht wieder hergestellt. Der Embryo sei auch nicht als Zubehör nach § 97 BGB zu betrachten. Damit war die Sache klar: Wer eine unerkannt trächtige Stute verkauft, kann das Fohlen nicht herausverlangen. Es gehört dem neuen Eigentümer der Stute.

