Das Wichtigste in Kürze
Geht es um die Nachfolge eines landwirtschaftlichen Betriebes im Erbfall, wird regelmäßig die Frage gestellt, ob der Landwirt zu Lebzeiten geregelt hatte, wer den Hof erhält oder ob sich aus Regelungen einer Höfeordnung ergibt, wer den Hof erhalten soll.
Nicht überall bekannt ist das Zuweisungsverfahren nach dem Grundstücksverkehrsgesetz. Dieses greift allerdings nur dann ein, wenn der Eigentümer einer landwirtschaftlichen Besitzung gerade keine testamentarische Anordnung für die Hofnachfolge getroffen hatte und höferechtliche Bestimmungen nicht eingreifen. In einer solchen Situation kann das Landwirtschaftsgericht den Betrieb auf einen entsprechenden Antrag hin demjenigen gesetzlichen Erben zu weisen, den der Erblasser vermutlich als seinen Nachfolger angesehen hatte.
Die Besonderheiten des Zuweisungsverfahrens liegen darin, dass der interne Ausgleich zwischen den Erben nicht nach dem Verkehrswert der landwirtschaftlichen Besitzung, sondern nach deren Ertragswert erfolgt, der regelmäßig deutlich niedriger ist als der Verkehrswert. So wundert es nicht, dass sich die weichenden Erben meistens gegen die Zuweisung einer landwirtschaftlichen Besitzung an den Miterben aussprechen, der die Zuweisung der landwirtschaftlichen Besitzung beantragt hatte.
Viele Fragen sind in diesem Rechtsbereich ungeklärt. Da die weichenden Erben im Verhältnis zum Hofnachfolger benachteiligt werden, stellt sich stets die Frage, ob eine solche Privilegierung eines einzelnen Miterben zulässig ist. Konkret geht es um die Frage, ob überhaupt ein zuweisungswürdiger Betrieb vorliegt. Mit dieser Frage und anderen Fragestellungen des Zuweisungsverfahrens musste sich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in seiner Entscheidung vom 22.01.2024 – 20 WLw 1/22 befassen.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main folgt der überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass ein Betrieb nur dann Gegenstand des Zuweisungsverfahrens sein kann, wenn seine Erträge den Sozialhilfesätzen für eine vier-köpfige Familie entsprechen. Auch weitere, in der Praxis häufig vorkommende Fragestellungen zum Zuweisungsverfahren musste das Oberlandesgericht Frankfurt beantworten.
Insgesamt ist festzuhalten, dass das Zuweisungsverfahren nach dem Grundstückverkehrsgesetz nie aus den Augen verloren werden darf, wenn der Hofeigentümer kein Testament errichtet hatte und auch keine Nachfolgeregelungen nach einem Anerbengesetz greift.
Sprechen Sie mich gerne an, wenn Sie Fragen zum Zuweisungsverfahren haben.

