Die Überlegung war vernünftig: Der Hofeigentümer setzte die eine Tochter zum Hoferben ein und schloss mit der anderen Tochter einen notariell beurkundeten Pflichtteilsverzichtsvertrag, damit alles geregelt ist. Im Beurkundungstermin ließ er sich vertreten, genehmigt den Vertrag aber später notariell. Es kam wie es kommen musste: Nach Tode des Hofeigentümers klagte die Tochter, die eigentlich auf den Pflichtteil verzichten sollte, gegen ihre Schwester, die Hoferbe geworden war, ihren höferechtlichen Pflichtteil ein. Sie berief sich auf die Vorschrift des § 2347 BGB. Diese besagt, dass ein Erblasser den Vertrag über einen Erbverzicht nur persönlich schließen kann. Das OLG Hamm (Urteil vom 12.07. 2023, 11 U 148/22) und der Bundesgerichtshof (Urteil vom 20.11.2024 – IV ZR 263/23) bestätigten dies, als sich die Hofnachfolgerin bei dem Notar, der die Vorschrift des § 2347 BGB nicht beachtet hatte, schadlos halten wollte. Den Schaden muss nun die Versicherung des Notars tragen.
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