Das Wichtigste in Kürze
Das zeigt einmal mehr das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29.8.2024 (Az: 3 C 13.23). Worum geht es? Eine Winzerin von der Mosel hatte zur Traubenkelterung jährlich für 24 Stunden die Kelteranlage eines Berufskollegen gemietet, das ganze ca. 50 Km von ihrer Betriebsstätte entfernt. Im Mietvertrag stand, dass die Kelterung unter ihrer fachlichen Aufsicht und nach ihren Weisungen erfolgt. Die Verwaltungsbehörde war der Ansicht, solchermaßen hergestellter Wein dürfe nicht als Wein vom Weingut oder Gutsabfüllung vermarktet werden. Das setze voraus, dass die gesamte Weinbereitung in dem Betrieb des Winzers erfolgt sei. Das sei nicht der Fall, wenn die Kelterung in einer gemieteten Kelteranlage durchgeführt werde.
Diese Auffassung teilt das Bundesverwaltungsgericht nicht, nachdem es zuvor noch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshof (EuGH) eingeholt hatte. Die Weinbereitung erfolge auch dann vollständig im namensgebenden Betrieb, wenn die Kelterung von Mitarbeitern des vermietenden Betriebs durchgeführt wird, sofern der Inhaber des namensgebenden Betriebs die tatsächliche Leitung, die enge und ständige Überwachung und die Verantwortung für diesen Vorgang übernimmt. Entscheidend sei, dass bei unvorhergesehenen Problemen, die sofortige Entscheidungen erforderlich mache, diese Entscheidungen vom Inhaber des namensgebenden Weinbaubetriebs selbst oder von dessen Mitarbeitern getroffen werden. An diesem Erfordernis scheiterte die Winzerin. Ihr Mietvertrag mit dem Eigentümer der Kelteranlage sah vor, dass der Vermieter bei unvorhergesehenen Problemen während des Keltervorgangs unabhängig von der Winzerin Entscheidungen treffen konnte und sollte. Deshalb durfte sie für die so erzeugten Wein die Angaben „Weingut“ und „Gutsabfüllung“ nicht verwenden.
Die Sache wäre anders ausgegangen, wenn der Mietvertrag die auch umsetzbare Vorgabe enthalten hätte, dass bei unvorhergesehenen Problemen die Entscheidung des Inhabers des namensgebenden Weinbaubetriebs oder dessen Mitarbeitern einzuholen ist. Die Winzerin wäre auch auf der sicheren Seite, wenn sie selbst oder ein fachkundiger Mitarbeiter bei dem Keltervorgang die ganze Zeit vor Ort gewesen wäre.

