BGH klärt Voraussetzungen für die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes nach dem Grundstückverkehrsgesetz

BGH klärt Voraussetzungen für die Zuweisung eines landwirtschaftlichen Betriebes nach dem Grundstückverkehrsgesetz

Das Wichtigste in Kürze

Mit seinem Beschluss vom 22.11.2024 (Az: BLw 1/24) hat der Bundesgerichtshof einige offene Fragen zu den Voraussetzungen des Zuweisungsverfahrens nach dem Grundstückverkehrsgesetz (GrdstVG) geklärt. Worum geht es? Wenn eine landwirtschaftliche Besitzung an eine Erbengemeinschaft fällt, weil der Eigentümer kein Testament errichtet hatte und auch kein Anerbenrecht einschlägig ist, kann ein Miterbe bei dem Landwirtschaftsgericht beantragen, dass dieses den Betrieb an einen der Miterben zu Alleineigentum überträgt. Dadurch sehen sich die übrigen Miterben oft als benachteiligt an, weil der Miterbe, der den landwirtschaftlichen Betrieb erhält, die weichenden Erben nur nach Maßgabe des niedrigen Ertragswerts, nicht aber nach Maßgabe des Verkehrswerts abfinden muss.

Das ist aber nur gerechtfertigt, wenn der Betrieb schutzwürdig ist, weil die Erträge im Wesentlichen zum Unterhalt einer bäuerlichen Familie bestehend aus den Eltern und zwei minderjährigen Kindern ausreichen. Orientierungsmaßstab sind die Regelsätze der Sozialhilfe.

Zwischen dem Erbfall und der Zuweisungsentscheidung liegt oft ein langer Zeitraum. Hierzu hat der BGH im Beschluss vom 22.11.2024 entschieden, dass der Betrieb, der zugewiesen werden soll, sowohl im Zeitpunkt des Erbfalls als auch im Zeitpunkt der gerichtlichen Zuweisung diese Ertragskraft haben muss. Der Betrieb darf diese Ertragskraft also nicht nach dem Erbfall verloren haben und es genügt auch nicht, wenn einer der Miterben, der die Zuweisung wünscht, einem ertragsschwachen Betrieb erst die benötigte Ertragskraft gibt. Ferner hat der BGH entschieden, dass es bei der Beurteilung der Ertragskraft nicht auf die von dem Erblasser oder die von den Miterben tatsächlich erwirtschafteten Erträge ankommt, sondern auf die Erträge, die der landwirtschaftliche Betrieb nach seiner wirtschaftlichen Bestimmung und den anerkannten Regeln der Landwirtschaft bei durchschnittlichen Fähigkeiten des Betreibers nachhaltig erzielen kann.

Eine Zuweisung darf nach § 15 Abs. 1 Satz 3 GrdstVG nicht erfolgen, wenn derjenige, der die Zuweisung anstrebt, zur Übernahme des Betriebs nicht bereit oder zu einer ordnungsgemäßen Bewirtschaftung nicht in der Lage ist. Zu diesen persönlichen Voraussetzungen hat der BGH im Beschluss vom 22.11.2024 entschieden, dass diese Voraussetzungen erst im Zeitpunkt der gerichtlichen Zuweisungsentscheidung vorliegen müssen. Bestehen Zweifel, ob der Zuweisungsbewerber die erforderlichen landwirtschaftlichen Fachkenntnisse hat, kann es sich empfehlen, sich zunächst das für die Betriebsführung erforderliche Wissen anzueignen und erst dann die Zuweisung zu beantragen.

Den Volltext der Entscheidung des Bundesgerichtshofs finden Sie hier.

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