Zu hoher Kaufpreis einer Fläche für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage: Keine Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz

Zu hoher Kaufpreis einer Fläche für eine Photovoltaik-Freiflächenanlage: Keine Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz

Das Wichtigste in Kürze

Ein Grundstückserwerber in Hessen musste schmerzlich erfahren, dass es ihm nicht möglich war, ein landwirtschaftlich genutztes Grundstück zu erwerben, um darauf eine Photovoltaik-Freiflächenanlage zu errichten.

Die Genehmigungsbehörde sah die Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 3 GrdstVG als gegeben an und versagte die Genehmigung des Vertrages. Die Regelung besagt, dass die Genehmigung versagt werden kann, wenn der Gegenwert in einem groben Missverhältnis zum Wert des Grundstücks steht.

Der Erwerber klagte, verlor und zog schließlich zum BGH. Dieser entschied mit Beschluss vom 12.04.2024 – BLw 2/22, dass die Genehmigung des Vertrages zu Recht versagt worden sei, da ein solches grobes Missverhältnis vorliege. Das sei immer dann der Fall, wenn der Kaufpreis den üblichen Marktwert um mehr als die Hälfte überschreite.

Das Argument des Käufers, die vorgesehene Gewinnung von Energie durch Photovoltaik trage ebenso wie die Energiegewinnung durch Wind zum Aufbau einer umweltschonenden Energieversorgung bei, diene allgemeinen volkswirtschaftlichen Belangen im Sinne des § 9 Abs.6 GrdstVG und sei daher zu genehmigen, ließ der BGH so nicht gelten. Eine Genehmigung aufgrund eines volkswirtschaftlichen Belangs setze voraus, dass der Erwerber des Grundstücks auch im Stande sei, das außerlandwirtschaftliche Vorhaben durchzuführen.

Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts war die Nutzung der Fläche für eine Flächenphotovoltaikanlage allerdings weder nach dem Regionalplan noch nach dem Flächennutzungsplan vorgesehen. Dazu merkte der BGH an, dass es einer Prognose über die Erteilung der Anlagengenehmigung bedarf. Die Flächennutzung durch eine Photovoltaik-Freiflächenanlage stehe in Konkurrenz zu der Nutzung der Flächen für landwirtschaftliche Zwecke, die ebenfalls schützenswert ist. Sie diene der Sicherung der Nahrungs- und Futtermittelproduktion und habe zudem Bedeutung für den Schutz von Natur und Landschaft und damit für den Klimaschutz.

Bestehe, wie im entscheidenden Fall, nur eine vage Aussicht für die Errichtung einer Photovoltaik-Freiflächenanlage auf der Fläche, rechtfertige dies nicht, die bestehende Flächenkonkurrenz zu verschärfen. Deshalb muss geprüft werden, ob der Kaufpreis der Fläche in einem groben Missverhältnis zum Marktwert des Grundstücks steht. Im Streitfall überschritt der Kaufpreis den Marktwert des Grundstücks um mehr als die Hälfte. Deshalb durfte der Flächenerwerb abgelehnt werden.

Planen auch Sie den Erwerb einer Fläche zur Errichtung oder für den Betrieb einer Photovoltaik-Freiflächenanlage, Windkraftanlage oder sind von einem Anbieter gefragt worden, ob Sie Ihre landwirtschaftlichen Nutzflächen für ein solches Projekt zur Verfügung stellen? Ich berate Sie gerne.


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