Wofür wird eigentlich ein Hoffolgezeugnis benötigt, wenn der Eigentümer eines Hofes im Sinne der Höfeordnung verstorben ist? Genügt es nicht, wenn der Hofeigentümer in einem notariell beurkundeten Testament die Hofnachfolge geregelt hatte? Die Antwort ist ein klares „Nein“!
Das Hoffolgezeugnis ist letztlich der Erbschein, der die Hofnachfolge bescheinigt. Er wird auf Antrag des Hoferben von dem Landwirtschaftsgericht erteilt. Das Hoffolgezeugnis ist erforderlich, damit der Hof im Grundbuch auf den Hofnachfolger umgeschrieben werden kann. Dazu regelt § 35 der Grundbuchordnung, dass die Erbfolge nur durch einen Erbschein oder ein Europäisches Nachlasszeugnis nachgewiesen werden kann. Das Hoffolgezeugnis steht insoweit dem Erbschein gleich. Zwar sieht die Grundbuchordnung die Erleichterung vor, dass die Erbfolge anstelle des Erbscheins auch anhand einer notariell beurkundeten letztwilligen Verfügung nachgewiesen werden kann. Für das Hoffolgezeugnis besteht diese Erleichterung nicht. Dies liegt daran, dass das Landwirtschaftsgericht gesondert prüfen muss, ob der Hoferbe auch wirtschaftsfähig ist. Diese Überprüfung erfolgt bei der Bearbeitung des Antrags auf Erteilung des Hoffolgezeugnisses durch das Landwirtschaftsgericht.

