Ist Ihre GbR schon eingetragen?

Ist Ihre GbR schon eingetragen?

Viele landwirtschaftliche Betriebe werden in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) geführt. Oftmals sind auch die Flächen im Grundbuch für die GbR eingetragen. Auch bei einer Ehegatten-GbR oder einer Vater-Sohn-GbR kommt es häufig vor, dass der Grundbesitz im Eigentum der GbR steht.

Seit dem 01.01.2024 gibt es neue gesetzlichen Regelungen für Grundbesitz, der im Eigentum einer GbR steht. Diese besagen, dass eine GbR nur dann Grundbesitz erwerben kann, wenn diese GbR im neu geschaffenen Gesellschaftsregister eingetragen ist. Die GbR wird dann als „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder einfach nur als „eGbR“ bezeichnet.

Aber auch für Grundbesitz, der bereits im Eigentum einer GbR steht, gibt es neue gesetzliche Regelungen. Diesen Grundbesitz kann die GbR erst dann verkaufen oder belasten oder durch einen Übergabevertrag an einen Nachfolger übereignen, wenn die GbR im Gesellschaftsregister eingetragen und damit zur eGbR geworden ist.

Vor diesem Hintergrund empfiehlt es sich dringend, dass Landwirte, die Flächen mit anderen Personen in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) halten, die Gesellschaft in das Gesellschaftsregister eintragen lassen, damit ein späterer Verkauf oder eine Übertragung ohne zeitliche Verzögerungen möglich ist. Auch wenn bereits eine GbR vorhanden ist, die Grundbesitz erwerben soll, empfiehlt sich eine zügige Eintragung in das Gesellschaftsregister, damit später keine Verzögerungen eintreten.

Die Eintragung in das Gesellschaftsregister erfolgt über einen Notar.

Fragen zur Eintragung einer GbR in das Gesellschaftsregister beantworte ich Ihnen gerne.


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