Das Wichtigste in Kürze
Der Abschluss eines Hofübergabevertrages ist zunächst ausschließlich die Angelegenheit des Hofeigentümers und des vorgesehenen Hofnachfolgers. Nur diese schließen den Hofübergabevertrag. Eine Einbeziehung der weichenden Erben ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Das Landwirtschaftsgericht wird aber die weichenden Erben regelmäßig anhören, bevor es einen Hofübergabevertrag genehmigt.
Dem Hofeigentümer und dem Hofnachfolger steht es frei, die weichenden Erben an dem Übergabevertrag zu beteiligen. In der Praxis geschieht dies häufig mit der Intention, auch mit den Geschwistern des Hofübernehmers eine einvernehmliche Regelung zu treffen, die von allen Beteiligten als gerecht empfunden wird und den Familienfrieden erhält.
In den meisten Fällen geht es bei diesen Gesprächen darum, ob die weichenden Erben mit Grundstücken, Wohnungen oder Geldzahlungen aus dem Hof abgefunden werden können. Für die weichenden Erben ist es wichtig zu wissen, dass sie nicht verpflichtet sind, am Abschluss eines Hofübergabevertrages mitzuwirken.
Ein allzu starkes Drängen des Hofeigentümers oder des Hofnachfolgers, den Regelungen im Übergabevertrag zuzustimmen, sollte allerdings Skepsis hervorgerufen. Oftmals ist das Bestreben, die Abfindungszahlungen so gering wie möglich zu halten und zukünftige Nachabfindungsansprüche zu vermeiden oder nur auf bestimmte Ereignisse zu beschränken oder generell zu reduzieren. Ob dies angemessen ist, muss in jedem Einzelfall zwischen den Beteiligten fair und objektiv geprüft und besprochen werden. Rechtlich fundiertes Hintergrundwissen ist für die Erzielung eines positiven Ergebnisses für alle unerlässlich. Nur wer den rechtlichen Rahmen und seine Möglichkeiten kennt, kann eine zufriedenstellende Lösung finden.
Auch nach der Änderung der Höfeordnung aufgrund des Wegfalls der Einheitswerte gilt der Grundsatz, dass die gesetzlichen Abfindungsregelungen die weichenden Erben unangemessen stark benachteiligen können. Dies kann vor allem durch den Abzug von Hofesschulden geschehen. Werden den weichenden Erben Berechnungen zur Ermittlung der Hofabfindung vorgelegt, die einen Abzug von Schulden beinhalten, sollte genauestens hinterfragt werden, ob die Verbindlichkeiten ausschließlich für den landwirtschaftlichen Betrieb aufgenommen wurden oder ob landwirtschaftsfremde Investitionen wie beispielsweise in Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen, Miethäuser etc. im Vorfeld finanziert worden sind. Ein Abzug darf in solchen Fällen nicht erfolgen.
Eine gewünschte Zustimmung zu einer Einschränkung von künftigen Nachabfindungsanspruch sollten weichende Erben kritisch hinterfragen. Denn die Nachabfindungsregelungen sollen die Nachteile der niedrigen Hofabfindung ausgleichen. Werden auch solche Ansprüche extrem geschmälert, käme dies einer Übervorteilung des Hofübernehmers gleich.
Sind sie weichender Erbe? Dann sollten Sie sich vor Unterzeichnung eines Übergabevertrages von einem unabhängigen Rechtsanwalt beraten lassen.

