Werden auf einem Hof landwirtschaftsfremde Einnahmen erzielt, beispielsweise aus der Vermietung von früheren Hofgebäuden zu Wohnzwecken oder der Gewinnung erneuerbarer Energien (Windkraftanlagen, Photovoltaikanlagen), kann dies den weichenden Erben als Zuschlag zum Hofeswert gem. § 12 Abs. 2 S. 3 HöfeO oder als Nachabfindungsanspruch gem. § 13 HöfeO zugute kommen.
Die Frage, ob solche Einnahmen zu Zuschlägen zum Hofewertes oder zu Nachabfindungsansprüchen führen, hängt davon ab, wer die landwirtschaftsfremde Nutzung in Gang gesetzt hat. Hat der Erblasser oder der Hofeigentümer, der den Betrieb im Wege der vorweggenommenen Erbfolge weitergegeben hat, mit den landwirtschaftsfremden Nutzungen begonnen, ist bei der Berechnung der Hofabfindung ein Zuschlag vorzunehmen. Der Hoferbe schuldet in einer solchen Situation keine Nachabfindung.
Anders ist es, wenn der Hoferbe innerhalb des 20 – jährigen Nachabfindungszeitraums damit beginnt, auf dem geerbten oder durch Übergabe erhaltenen Hof landwirtschaftsfremde Einnahmen zu erzielen. Dann schuldet er den weichenden Erben Nachabfindung gem. § 13 HöfeO.
Diese Abgrenzung haben das OLG Oldenburg im Beschluss vom 11.12.2017 – 10 W 24/17 und das OLG Hamm im Beschluss vom 20.04.2023 – 10 U 78/22 bestätigt.
Die Unterscheidung zwischen Zuschlag und Nachabfindung ist auch deshalb von Bedeutung, weil für die Berechnung des Zuschlags andere Maßstäbe gelten als für die Berechnung des Nachabfindungsanspruchs.
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