Die Zeiten, in denen ein landwirtschaftlicher Betrieb nur noch von einer einzelnen Person geführt wird, sind schon lange vorbei. Das gilt auch für Höfe im Sinne der Höfeordnung. Oftmals verpachtet der Hofeigentümer den Grundbesitz an eine GbR, die er mit Familienangehörigen oder anderen Landwirten eingegangen ist.
Das OLG Celle hatte sich in einem Beschluss vom 22.07.2024 – 7 W 6/24 mit der spannenden Frage zu fassen, ob eine solche Umstrukturierung, bei der die Flächen an eine GbR verpachtet und bei der die übrigen Inventargegenstände an die GbR übereignet werden, zum Verlust der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs führen kann. Dies hat das OLG Celle verneint. Es stellt darauf ab, dass mit diesen Maßnahmen der Hofeigentümer vielmehr die Fortsetzung der Bewirtschaftung in einer geänderten Rechtsform vorgenommen habe. Dies sei höferechtlich nicht zu beanstanden. Der Hofeigentümer hat also die Möglichkeit, den Betrieb durch geeignete Gestaltungen in einer zeitgemäßen Rechtsform fortzuführen.

