Es ist schon richtig, dass Rechtsstreitigkeiten über Nachabfindungsansprüche, die sich aus der nordwestdeutschen Höfeordnung ergeben, vor den Landwirtschaftsgerichten geltend gemacht werden müssen. Bei der Geltendmachung von Nachabfindungsansprüchen nach der Rheinland-Pfälzischen Höfeordnung gilt diese Regelung aber nicht. Die Ansprüche nach § 26 HO-RhPf hat der Landesgesetzgeber von Rheinland-Pfalz nicht den Landwirtschaftsgerichten zugeordnet. Solche Ansprüche sind, wie das OLG Koblenz in einem Beschluss vom 21.12.2023 – 4 W 412/23 betont, vor den allgemeinen Zivilgerichten geltend zu machen. Diese Verfahren sind also in Rheinland-Pfalz vor der Zivilabteilung des Amtsgerichts oder vor dem Landgericht zu führen.
Nachabfindung – Nicht immer ein Fall für das Landwirtschaftsgericht

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