Nachabfindung – Nicht immer ein Fall für das Landwirtschaftsgericht

Nachabfindung – Nicht immer ein Fall für das Landwirtschaftsgericht

Es ist schon richtig, dass Rechtsstreitigkeiten über Nachabfindungsansprüche, die sich aus der nordwestdeutschen Höfeordnung ergeben, vor den Landwirtschaftsgerichten geltend gemacht werden müssen. Bei der Geltendmachung von Nachabfindungsansprüchen nach der Rheinland-Pfälzischen Höfeordnung gilt diese Regelung aber nicht. Die Ansprüche nach § 26 HO-RhPf hat der Landesgesetzgeber von Rheinland-Pfalz nicht den Landwirtschaftsgerichten zugeordnet. Solche Ansprüche sind, wie das OLG Koblenz in einem Beschluss vom 21.12.2023 – 4 W 412/23 betont, vor den allgemeinen Zivilgerichten geltend zu machen. Diese Verfahren sind also in Rheinland-Pfalz vor der Zivilabteilung des Amtsgerichts oder vor dem Landgericht zu führen.

Sind Sie unsicher, wo Sie Ihre Abfindungs- oder Nachabfindungsansprüche gerichtlich geltend machen müssen?


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