Hat der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes kein Testament hinterlassen, regelt sich die Nachfolge im Bereich der Höfeordnung nach der gesetzlichen Hoferbfolge.
Findet eine Höfeordnung keine Anwendung, etwa weil der Eigentümer die Höfeordnung verlassen hat oder der Betrieb in einem Bundesland liegt, in dem es keine Höfeordnung gibt, kommt als Rettungsanker das Zuweisungsverfahren nach dem Grundstückverkehrsgesetz in Betracht. Auf einen entsprechenden Antrag hin kann das Landwirtschaftsgericht den Hof einem einzelnen Miterben übertragen. Die weichenden Erben muss der Hofnachfolger nur mit dem Ertragswert abfinden, der regelmäßig deutlich geringer ist als der Verkehrswert. Die Anforderungen an eine Zuweisung sind allerdings hoch, das Verfahren ist kompliziert und kann sehr lange dauern. Es ist aber oftmals die einzige Möglichkeit, dass der Betrieb nicht zerschlagen werden muss, sondern fortgeführt werden kann.

