Nicht selten wird im Rahmen von Grundstückskauf- oder Grundstücksnutzugsverträgen mittels einer Dienstbarkeit ein bestimmtes Tun, Handeln oder Dulden für eine bestimmte Grundstücksnutzung vertraglich vereinbart.
Ein beim Oberlandesgericht Nürnberg anhängige Fall zeigt, ist dies manchmal gar nicht so einfach:
Ein Kirchengrundstück wird veräußert. Mit der Eintragung einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit will die Verkäuferin sicherstellen, dass der Käufer das Grundstück zukünftig nicht „kirchenunwürdig“ nutzt. Der Vertrag enthielt weitere Ausführungen, was unter „kirchenunwürdige Nutzung“ zu verstehen sei.
Das Oberlandesgericht Nürnberg hat in seinem Beschluss vom 24.02.2025/15 W 200/25 entschieden, dass der Inhalt einer solchen Dienstbarkeit auch dann nicht dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot genügt, wenn eine Präzisierung, wie im vorliegenden Vertrag, erfolgt. Der Rechtsinhalt einer Dienstbarkeit muss aufgrund objektiver Umstände so bestimmbar und für jeden Dritten erkennbar und verständlich sein, dass dieser in der Lage ist, die hieraus folgende höchstmögliche Belastung des Grundstückseigentümers einzuschätzen und zumindest eine ungefähre Vorstellung davon zu gewinnen, welche Bedeutung die Dienstbarkeit für das konkrete Eigentum haben soll. Dies sah das Gericht in dem vorliegenden Fall als nicht gegeben an.
Nicht nur in Kaufverträgen, sondern auch in Nutzungsverträgen, zum Beispiel für Windenergie- oder Photovoltaikanlagen spielen Dienstbarkeiten eine große Rolle. Eine präzise Beschreibung des Inhalts ist von größter Wichtigkeit.

