Landwirte in GbR – Auf ins Register!

Landwirte in GbR - Auf ins Register

Mittlerweile gehört es zum Alltag, dass sich Landwirte in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließen, um landwirtschaftlichen Grundbesitz zu erwerben und zu bewirtschaften. Auch ist es keine Seltenheit, dass der Betriebsleiter oder die Betriebsleiterin zusammen mit dem Ehepartner in Gesellschaft bürgerlichen Rechts landwirtschaftlichen oder sonstigen Grundbesitz erwirbt.

Eine am 01.01.2024 in Kraft getretene Gesetzesänderung zwingt allerdings dazu, dass sich Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die über Grundbesitz verfügen und diesen veräußern wollen, vorher als eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) im Gesellschaftsregister registrieren lassen müssen. Die Notar- und Gerichtskosten sind vorerst allerdings niedrig. Das gilt auch, wenn eine GbR Grundbesitz erwerben will.

Auch wenn für bestehende Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die über Grundbesitz verfügen, ohne besonderen Anlass keine gesetzliche Verpflichtung zur Eintragung im Gesellschaftsregister besteht, kann nur dringend angeraten werden, eine solche Eintragung zu veranlassen, damit dann, wenn Grundbesitz veräußert werden soll, keine Zeitverzögerung durch die erforderliche Eintragung im Gesellschaftsregister entsteht. Das gilt auch für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, die in der Zukunft Grundbesitz erwerben wollen. Damit keine Verzögerungen entstehen, wenn sich kurzfristig eine Erwerbsmöglichkeit für Grundbesitz ergibt, sollte schon jetzt die Eintragung bewirkt werden, um jederzeit kurzfristig handlungsfähig zu sein. 

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