Landpacht: Vergisst die Schriftform nicht!

Landpacht: Vergisst die Schriftform nicht!

Verpächter und Pächter haben oft den berechtigten Wunsch nach einer langjährigen Laufzeit eines Pachtvertrages. Das zwingt zur strikten Einhaltung des Schriftformgebots in § 585a BGB. Wird es nicht beachtet, gilt ein Landpachtvertrag, der für eine längere Zeit als zwei Jahre geschlossen ist, als für unbestimmte Zeit eingegangen. Dies hat dann nach § 594 BGB zur Folge, dass dieser Pachtvertrag, auch wenn er eigentlich für eine lange Zeit gelten sollte, nach § 594a BGB mit einer Frist von zwei Jahren zum Ende des Pachtjahres gekündigt werden kann.

Nennt die Vertragsurkunde alle Flächen, die verpachtet werden, ist alles gut. Problematisch ist die Situation, wenn eine Vielzahl an Flächen verpachtet werden soll, die aus Gründen der Übersichtlichkeit in einer Anlage zum Pachtvertrag aufgeführt werden. Früher war es erforderlich, dass diese Anlage mit der eigentlichen Urkunde des Pachtvertrages fest verbunden wird, beispielsweise durch Klammerung oder Ösung. Diese strenge Anforderung hat die Rechtsprechung nach und nach aufgelockert. Das Schriftformerfordernis ist nach der aktuellen Rechtsprechung auch dann gewahrt, wenn sich eine gedankliche Verbindung zwischen der Haupturkunde und der Anlage ergibt. Dies kann durch eine klare Bezugnahme in der Vertragsurkunde auf die Anlage zum Ausdruck kommen. Das hat der Bundesgerichtshof nochmals in einem Beschluss vom 09.05.2025 – LwZR 6/24 bestätigt.

Aus Gründen der Rechtsicherheit empfiehlt es sich, in der Vertragsurkunde auf die Anlage zu verweisen, diese auf die Haupturkunde zu beziehen und sämtliche Dokumente zu unterzeichnen.

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