Kann Pilzzucht Landwirtschaft sein?

Kann Pilzzucht Landwirtschaft sein?

Diese Frage stellt sich nicht alle Tage. Sie stellt sich beispielsweise dann, wenn geklärt werden muss, ob ein Pachtvertrag über Räume oder Höhlen, die zum Zwecke der Pilzzucht genutzt werden sollen, als Landpachtvertrag oder als gewöhnlicher Pachtvertrag über Räume einzuordnen ist. Generell kann gesagt werden, dass die Qualifizierung eines Pachtvertrages als Landpachtvertrag für den Pächter günstiger ist als die Einstufung als gewöhnlicher Pachtvertrag über Räume.

Das Gesetz legt in § 585 Abs. 1 BGB fest, dass Landwirtschaft die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung oder die Produktion pflanzlicher Erzeugnisse ist. Dies kann bei einer Pilzzucht fraglich sein, denn diese kann auch in Behältnissen, die nicht unmittelbar mit dem Boden verbunden sind, oder die in einem Gewächshaus erfolgt, gegeben sein.

Für eine Zuordnung der Pilzzucht zur Landwirtschaft zeigt das Oberlandesgericht Celle im Urteil vom 16.06.2025 – 7 U 10/25 großes Verständnis. Es führt aus, dass vor dem Hintergrund geänderter Produktionsmethoden im Erwerbsgartenbau kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich ist, einen im Freiland anbauenden Gartenbaubetrieb anders zu behandeln als einen solchen, der seine Pflanzen allein in einem Gewächshaus aufzieht.

Im Streitfall musste das OLG Celle keine abschließende Festlegung treffen. Vieles spricht aber dafür, dass ein Pachtvertrag über Räume und Höhlen, in denen Pilzzucht betrieben werden soll, als Landpachtvertrag mit den damit verbundenen Vorteilen für den Pächter qualifiziert werden kann.

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