Verstirbt der Eigentümer eines landwirtschaftlichen Betriebes, der kein Hof im Sinne der Höfeordnung ist und hatte der Erblasser kein Testament errichtet, kommt die Zuweisung des Betriebs durch das Landwirtschaftsgericht an einen der Miterben in Betracht. Voraussetzung ist dabei aber, dass der Miterbe, der den Betrieb erhalten möchte, diesen auch tatsächlich führen kann und dass es dem mutmaßlichen Willen des Erblassers entspricht, dass gerade dieser Miterbe den Betrieb fortführt. Dies gilt allerdings nicht für jeden Betrieb. Die Zuweisung ist nur möglich, wenn der Ertrag des Betriebes den wesentlichen Unterhalt einer bäuerlichen Familie abdeckt. Für den Erwerber ist das Zuweisungsverfahren vorteilhaft, weil er die weichenden Miterben nicht mit dem Verkehrswert, sondern mit dem regelmäßig deutlich geringeren Ertragswert abfinden muss.
Das Oberlandesgericht Celle musste in einem Beschluss vom 05.05.2025 – 7 W 1/24 über einen Fall entscheiden, bei dem der Betrieb aus den Eigentumsflächen lediglich einen durchschnittlichen Jahresgewinn von 623,00 € erwirtschaftet hatte. Den durchschnittlichen monatlichen Unterhaltsbedarf einer bäuerlichen Familie sieht das Oberlandesgericht Celle im Jahr 2012 bei 1.236,00 €. Diese Größenordnung erreichte der an die Erbengemeinschaft gefallene Betrieb nicht einmal ansatzweise, so dass das Oberlandesgericht Celle die Zuweisungsfähigkeit verneinte. Generell lässt sich sagen, dass das Zuweisungsverfahren bei Kleinstbetrieben oder ertragsarmen Betrieben meistens nicht zulässig ist.

