Übergabevertrag: Wie hast du´s mit der Religion?

Übergabevertrag: Wie hast du's mit der Religion

Viele Hofeigentümer, tief verwurzelt in einer Kirchenzugehörigkeit, haben den Wunsch, dass der Nachfolger, dem sie den Hof lebzeitig übertragen, ebenfalls der gleichen Glaubensrichtung angehören. Das führte in der Vergangenheit dazu, dass sich der Hofeigentümer ein Rücktrittsrecht von dem Hofübergabevertrag ausbedingte, wenn der Hofnachfolger die Kirchenzugehörigkeit aufgegeben hatte, konvertiert war, einen andersgläubigen Ehepartner geheiratet hatte oder sich scheiden ließ. Die Landwirtschaftsgerichte pflegten Übergabeverträge mit solchen Regelungen zu genehmigen.

Die Rechtmäßigkeit solcher Regelungen wurde selten hinterfragt. Sie waren so gut wie nie Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Das bedeutet aber nicht, dass solche Regelungen auch weiterhin bedenkenlos und beanstandungsfrei verwendet werden können. Wertvorstellungen haben sich geändert. Was früher möglich war, muss heute nicht mehr richtig sein. Sensibilität ist gefragt. Ob heute noch ein Landwirtschaftsgericht einen Rücktritt von einem Hofübergabevertrag akzeptiert, nur weil der Nachfolger einen Ehegatten geheiratet hat, der keiner oder einer anderen Religion angehört, darf bezweifelt werden. Anders dürften die Dinge liegen, wenn sich der Hofnachfolger oder sein Ehepartner einer Sekte oder extremistischen Gruppierung zuwendet. Ansonsten ist die Sache sensibel und nur schwer kalkulierbar. 

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