Bei Landwirtschaftsflächen ist die Kammerumlage grundsätzlich von denjenigen zu zahlen, der auch die Grundsteuer zu zahlen hat. Dies ist in der Regel der Grundstückeigentümer. Allerdings gibt es eine Vielzahl von Pachtverträgen, in denen geregelt wird, dass der Pächter verpflichtet ist, die vom Verpächter zu zahlende Umlage der jeweiligen Landwirtschaftskammer zu erstatten bzw. zu zahlen.
Ist eine solche Übernahme der Kammerumlage vertraglich schriftlich vereinbart worden, gilt der Grundsatz: „Pacta sunt servanda“. Das heißt auch, dass die vertragliche Regelung auch dann gilt, wenn sich die Umlage erhöht.
Sofern Pachtverträge Anpassungsklauseln enthalten, muss im Einzelfall geprüft werden, ob die vertragliche Anpassungsklausel, die vordringlich den Pachtzins betrifft, auch aufgrund des Gesamtzusammenhangs des Vertrages die Kammerumlage betreffen könnte. Ist in der Anpassungsklausel in Bezug auf die Kammerumlage keine Regelung getroffen worden, bleibt es bei den gesetzlichen Regelungen.
Anders kann es aussehen, wenn Anpassungsklauseln Formulierungen zu Nebenkosten etc. enthalten.
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