Das Landguterbrecht des BGB enthält Privilegierungen für landwirtschaftliche Betriebe im Erbfall. Diese werden, auch im Verhältnis zu Miterben und Pflichtteilsberechtigten, gem. §§ 2049, 2312 BGB nicht mit dem Verkehrswert, sondern mit dem deutlich geringeren Ertragswert angesetzt. Auch Weinbaubetriebe können ein Landgut im Sinne des BGB sein und somit diese Erleichterungen im Erbfall haben.
Nicht ausdrücklich im BGB geregelt sind die Folgen einer lebzeitigen Landgutübergabe im Erbrecht und speziell im Pflichtteilsrecht.
Allgemein gilt, dass bei der Pflichtteilsberechnung auch Schenkungen des Erblassers in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall berücksichtigt werden müssen. Denn es liegt auf der Hand, dass es einem Erblasser nicht möglich sein soll, durch lebzeitige Schenkungen das Pflichtteilsrecht des Ehegatten oder der Abkömmlinge auszuhöhlen. Deshalb werden bei der Pflichtteilsberechnung die Schenkungen des Erblassers in den letzten 10 Jahren vor dem Erbfall hinzugerechnet, allerdings nach Maßgabe der „Abschmelzungsregelung“ in § 2325 BGB. Länger zurückliegende Schenkungen werden dabei nur anteilig berücksichtigt.
In einem Beschluss vom 25.02.2026 – 8 U 48/24 – hat das Oberlandesgericht Zweibrücken nochmals klargestellt, dass die Wertermittlung bei einer lebzeitigen Übergabe eines Landguts in entsprechender Anwendung des § 2312 BGB nur mit dem niedrigen Ertragswert, nicht aber dem ansonsten geltenden Verkehrswert zu erfolgen hat. Dies gilt auch bei der lebzeitigen Übertragung eines Weinbaubetriebes, wie das Oberlandesgericht Zweibrücken im Beschluss vom 25.02.2026 – 8 U 48/24 nochmals betont.

