Wegfall der formlos bindenden Hoferbenbestimmung aus wichtigem Grund?

Wegfall der formlos bindenden Hoferbenbestimmung aus wichtigem Grund

Eine Hoferbenbestimmung kann nicht nur durch eine niedergeschriebene letztwillige Verfügung, sondern auch dadurch erfolgen, dass der Hofeigentümer einem Abkömmling die Besitzung zur Bewirtschaftung überlässt (§ 7 Abs. 2 HöfeO).

In der Praxis erstellt sich oftmals die Frage, ob und in welchen Situationen der Hofeigentümer eine solche Hoferbenbestimmung widerrufen kann. 

Das Oberlandesgericht Hamm musste sich im Beschluss vom 14.07.2026 – 10 W 8/26 mit der Frage befassen, ob der Wegfall der Wirtschaftsfähigkeit zugleich die formlos bindende Hoferbenbestimmung beseitigen kann. Das Oberlandesgericht Hamm bejaht diese Frage. Im konkreten Fall war der formlos bestimmte Hoferbe erkrankt. Sein Krankheitsbild bestand in manischen Depressionen und Schizophrenie. In einer solchen Situation konnte der Hofeigentümer die formlos bindende Hoferbenbestimmung widerrufen, wobei hierzu keine besonderen formalen Vorgaben zu berücksichtigen waren. Das Oberlandesgericht betont jedoch, dass aus einer Psychischen Erkrankung nicht ohne weiteres auf fehlende Wirtschaftsfähigkeit geschlossen werden kann. Dazu erläutert das Oberlandesgericht, dass auch einem psychisch erkrankten Menschen bei ordnungsgemäßer Behandlung und Krankheitseinsicht die Führung eines landwirtschaftlichen Betriebes möglich sein kann. Deshalb muss jeweils individuell geprüft werden, ob ein vorgesehener Hoferbe, der an einer psychischen Erkrankung leidet, die Wirtschaftsfähigkeit verloren hat.

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