Erlöse, die ein Hofnachfolger von Windkraftanlagenbetreibern erhält, sind nachabfindungspflichtig. Bislang war nicht geklärt, ob bei der Berechnung der Nachabfindungsansprüche auch Hofesschulden und Abfindungszahlungen abgezogen werden können. Wenn der Hofnachfolger Flächen verkauft, kann von dem nachabfindungspflichtigen Betrag der Bruchteil des Hofesschulden und der Abfindungszahlungen an den weichenden Erben abgezogen werden, der dem Verhältnis der verkauften Flächen am gesamten Hofeswert entspricht. Bei nachabfindungspflichtigen Erlösen aus Windkraftanlagen ist eine solche Berechnung nicht möglich, weil die Fläche nicht verkauft und die Substanz des Hofes nicht beeinträchtigt wird. Das Oberlandesgericht Celle hat jetzt entschieden, dass aber die anteiligen Zinsen der übernommenen Hofesschulden sowie die anteiligen Zinserträge, die auf die bezahlte Abfindung entfallen, bei der Berechnung der Nachabfindung abgezogen werden können (OLG Celle vom 14.11.2001, 7 W 58/11). Lag der Zeitpunkt der Abfindungszahlung schon länger zurück, wird bei der Zinsberechnung nicht der tatsächlich gezahlte Abfindungsbetrag, sondern der an die Geldentwertung angepasste Abfindungsbetrag berücksichtigt.
Berücksichtigung von Hofesschulden und Abfindungszahlungen bei Nachabfindungszahlungen für Windkraftanlagen
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