Jahr: 2012
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Altenteilerhaus: Zulässigkeit an ummittelbar bevorstehenden Generationswechsel auf dem Betrieb gebunden
Die Zulässigkeit und Privilegierung eines Altenteilerhauses nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB setzt voraus, dass das Altenteilerhaus dem notwendigen Generationswechsel zur Verfügung steht und damit dem landwirtschaftlichen Betrieb dient. Das entschied das niedersächsische Oberverwaltungsgericht in einem Beschluss vom 02.03.2012 (1 LA 13/12). Nach Ansicht des Gerichts ist für die Privilegierung erforderlich, dass der Generationswechsel,
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Kein Wegfall der Hofeigenschaft bei defizitären Betrieben
Auch wenn für einen landwirtschaftlichen Betrieb noch der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen ist, kann die Hofeigenschaft entfallen, wenn eine landwirtschaftliche Besitzung mit einem aktiven landwirtschaftlichen Betrieb nicht mehr vorliegt.
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Nachabfindung auch bei Irrtum über die Hofeigenschaft
Wer einen Hof im Sinne der Höfeordnung durch einen Übergabevertrag erhält und Hofgrundstücke veräußert oder landwirtschaftsfremd nutzt, muss den weichenden Erben nach § 13 der HöfeO Nachabfindung zahlen. Voraussetzung ist natürlich, dass tatsächlich ein Hof im Sinne der Höfeordnung vorliegt. Das OLG Braunschweig hatte sich mit einem Fall zu befassen, bei dem ein landwirtschaftlicher Betrieb
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Agrarmediation
Im landwirtschaftlichen Bereich kam es zu unterschiedlich gelagerten Konflikten kommen: Streitigkeiten zwischen Hofübergeber, Hofübernehmer und weichenden Erben, zwischen Pächter und Verpächter, zwischen Mitgliedern landwirtschaftlicher Kooperationen, zwischen Grundstückseigentümern und Energieversorgern, zwischen Grundstückseigentümern und Jagdpächtern, zwischen landwirtschaftlichen Betrieben und sich belästigt fühlenden Nachbarn, zwischen Betrieben und Hoheitsträgern etc.. Lösen Sie landwirtschaftliche Konflikte, indem Sie eine auf die
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Handbuch des Fachanwalts Agrarrecht erschienen
Herausgegeben von Frau Prof. Dr. Ines Hertel, Professorin an der Ruhr-Universität Bochum, ist soeben das Handbuch des Fachanwalts Agrarrecht erschienen. Das Handbuch behandelt in 48 Kapiteln alle Themenbereiche des Agrarrechts. Es befasst sich mit Grundlagen von Agrarrecht, Agrarbeihilfenrecht, Agrarumweltrecht, Energierecht, Lebensmittelrecht, Futtermittelrecht, Arbeitsrecht, Sozialversicherungsrecht, Steuerrecht, privatem Agrarrecht sowie dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, aber auch landwirtschaftlichem Baurecht und
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Aufstockungsinteresse eines Landwirts geht Grundstückskauf durch einen Naturschutzverband vor
Wer landwirtschaftliche Flächen kaufen will, braucht eine Genehmigung im Sinne des Grundstückverkehrsgesetzes. Die beispielsweise dann nicht erteilt werden, wenn der Erwerb durch den Nichtlandwirt zu einer ungesunden Verteilung von Grund und Boden führt. Das musste jetzt auch ein Naturschutzverband erfahren,
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Dauerbrenner Wirtschaftsfähigkeit
In einem Verfahren zur Erteilung eines Hoffolgezeugnisses mit einer an Kompliziertheit kaum zu überbietenden Erbfolge musste das OLG Hamm in einem Beschluss vom 10.02.2012 (Az.: I -10 W 106/11) darüber entscheiden, ob ein Nebenerwerbslandwirt, der einem vorrangig bei der Hoferbfolge zu berücksichtigenden Geschwisterstamm der Erblasserin angehörte, wirtschaftsfähig war.
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Douglasien aus dem West- und Süddeutschen Hügel- und Bergland
Zur Aufforstung der Windbruchflächen seiner Wälder in einer Mittelgebirgslage hatte der Forstwirt ca. 10.000 Douglasien „aus dem West- und Süddeutschen Hügel-und Bergland“, teils kolliner und teils montaner Stufe bestellt. Die konnte der Verkäufer im vereinbarten Lieferzeitraum Herbst 2010 nicht beschaffen. Er lieferte stattdessen
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Berücksichtigung von Hofesschulden und Abfindungszahlungen bei Nachabfindungszahlungen für Windkraftanlagen
Erlöse, die ein Hofnachfolger von Windkraftanlagenbetreibern erhält, sind nachabfindungspflichtig. Bislang war nicht geklärt, ob bei der Berechnung der Nachabfindungsansprüche auch Hofesschulden und Abfindungszahlungen abgezogen werden können.
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Pflichtteilsergänzungsanspruch auch für Schenkungen des Erblassers vor der Geburt des Pflichtteilsberechtigten
Durch lebzeitige Schenkungen soll ein Erblasser die Pflichtteilsansprüche seiner Abkömmlinge nicht aushöhlen können. Deshalb gewährt § 2325 BGB einen Pflichtteilsergänzungsanspruch. Bei der Berechnung des Pflichtteils werden dem Nachlass die Schenkungen der letzten zehn Jahre hinzugerechnet,
