Jahr: 2016
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Nochmals: Fehlende Rentabilität führt nicht zum Verlust der Hofeigenschaft
Soll für einen kleinen landwirtschaftlichen Betrieb zu Gunsten des Hoferben ein Hoffolgezeugnis erteilt werden, melden sich mit großer Regelmäßigkeit die testamentarisch bestimmten oder gesetzlichen Erben zu Wort. Beliebt ist das Argument, die landwirtschaftliche Besitzung habe schon längst vor dem Erbfall die Hofeigenschaft „außerhalb des Grundbuchs“ verloren. Folglich falle die (ehemalige) landwirtschaftliche Besitzung den Erben des
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Hofübergabevertrag: Wer kann sich beschweren?
Im Anwendungsbereich der Höfeordnung bedarf ein Hofübergabevertrag der Genehmigung durch das Landwirtschaftsgericht. Ist ein solcher Vertrag einmal genehmigt, fühlen sich Abkömmlinge des Hofeigentümers, die den Hof nicht erhalten haben, oftmals übergangen, etwa mit der Begründung, sie seien viel besser zur Hofnachfolge geeignet und hätten die landwirtschaftliche Besitzung irgendwann einmal geerbt, sei es im Wege der
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Pflichtteilsergänzungsanspruch: Keine Verlängerung der Zehnjahresfrist bei Vorbehalt eines Wohnungsrechts
Nahe Angehörige wie der Ehegatte oder Kinder haben ein Pflichtteilsrecht, das nur in besonderen Ausnahmefällen entzogen werden kann. Die Pflichtteilsberechtigten können die Hälfte des gesetzlichen Erbteils am Nachlass des Erblassers beanspruchen. Dieses Recht wäre ausgehöhlt, wenn der Erblasser noch zu Lebzeiten den künftigen Nachlass schmälert, indem er Vermögen verschenkt, etwa an den, der später als
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Hofübergabe – eigentlich für immer
Die lebzeitige Hofübergabe an die nächste Generation hat in der Landwirtschaft eine lange und gute Tradition. Der Hofeigentümer überträgt seine wirtschaftliche Lebensgrundlage an einen Abkömmling, um sich durch ein Altenteil versorgen zu lassen, während der Übernehmer eine wirtschaftlich selbstständige Stellung erlangt. Wegen dieser Besonderheiten gilt der Grundsatz, dass ein einmal vollzogener Hofübergabevertrag nicht mehr rückgängig
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Windkraftanlagen, Nachabfindung, Repowering, Teil 3: Repowering und Nachabfindung
Im ersten Teil ging es darum, wie sich Windkraftanlagen auf Abfindungsansprüche bei der Hofübergabe und beim Hoferbfall auswirken. In Teil 2 ging es um Windkraftanlagen und Nachabfindungsansprüche sowie um die Anrechnung von Hofesschulden und Abfindungen auf den Nachabfindungsanspruch. Dieser Teil betrifft das Repowering. Von Repowering spricht man, wenn der Hofinhaber alte Anlagen durch neue und
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Grünlandumbruch auf Moorstandorten möglich
In einem Urteil vom 01.09.2016 (Az: BVerwG 4 C 4.15) entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig dass ein Grünlandumbruch, also das Umpflügen und Vorbereiten von Grünland zur Ackernutzung, auf Moorstandorten nicht schon nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG verboten ist. Geklagt hatte ein Landwirt aus Niedersachsen. Diesem war von der zuständigen Behörde untersagt worden, sein Grundstück umzupflügen und als Acker
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Windkraftanlagen, Nachabfindung, Repowering, Teil 2: Windkraftanlagen und Nachabfindung
Im ersten Teil ist bereits dargestellt, dass weichende Erben bei der Hofübergabe und beim Hoferbfall bei der Berechnung der Hofabfindung einen Zuschlag für Windkraftanlagen verlangen können. Geklärt ist seit dem Beschluss des BGH vom 24.04.2009 (Az. 21/08), dass der Hofnachfolger den weichenden Erben Nachabfindung gem. § 13 Abs. 4 HöfeO zahlen muss, wenn er auf
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Windkraftanlagen, Nachabfindung, Repowering, Teil 1: Windkraftanlagen und Hofabfindung
Einnahmen, die ein Hoferbe aus dem Betrieb von Windkraftanlagen oder der Verpachtung von Flächen an Windkraftanlagenbetreiber erzielt, sind nach dem wegweisenden Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 24.04.2009 (Az.: BLw 21/08) landwirtschaftsfremde Erträge, die zu Nachabfindungsansprüchen der weichenden Erben führen. Windkraftanlagen spielen aber auch bei der Hofübergabe und beim Hoferbfall eine große Rolle. Bei landwirtschaftlichen Betrieben, die
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Solaranlage: Elterngeld gemindert
Der Betrieb einer Solaranlage kann eine Minderung des Elterngeldes zur Folge haben. Dies entschied das Bundessozialgericht am 21.06.2016 (Az: B 10 EG 8/15 R). Nach der Geburt ihres ältesten Kindes im Dezember 2010 befand sich die Klägerin bis Juni 2012 in Elternzeit. Danach arbeitete sie in Teilzeit und ab Juli 2012 in Vollzeit. Daneben betrieb sie im Jahr 2012 zusammen
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Schildkrötentierheim ist kein landwirtschaftlicher Betrieb
Ein Schildkrötentierheim stellt keinen landwirtschaftlichen Betrieb dar, weil es an einer – auch bei der Tierhaltung erforderlichen – unmittelbaren Bodenertragsnutzung i.S. einer tatsächlichen landwirtschaftlichen Nutzung fehlt. Das entschied der Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München in einem Beschluss vom 24.05.2016 (Az: 9 ZB 13.2539). Der Kläger wollte ein Schildkrötentierheim mit Auffangstation, Freigehege und Betriebsinhaberwohngebäude mit Garagen errichten. Er
