Jahr: 2021
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Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts für einen Erbscheinantrag bei Eintragung eines Hofvermerks im Grundbuch
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Erbscheinantrag liegt gemäß § 18 Abs. 2 HöfeO ausschließlich beim Landwirtschafts- und nicht beim Nachlassgericht, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls ein Hofvermerk im Grundbuch eingetragen war. Das bekräftigt das Oberlandesgericht Braunschweig in seinem Beschluss vom 29.06.2021, Az.: 3 W 32/21. Der erstgeborene Sohn der Erblasserin, welche insgesamt vier
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Höfeordnung Rheinland-Pfalz: Keine Nachabfindung beim Verlust der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs
Auch die rheinland-pfälzische Höfeordnung privilegiert den Hoferben. Der muss den weichenden Erben Hofabfindung zahlen, die sich aber nicht am Verkehrswert des landwirtschaftlichen Betriebes, sondern am Ertragswert orientiert, der regelmäßig deutlich geringer ist als der Verkehrswert. Im Gegenzug können die weichenden Erben Nachabfindung auf der Grundlage des Verkehrswertes fordern, wenn der Hofnachfolger die landwirtschaftliche Besitzung innerhalb
