Ehegattenhof in Brandenburg: Nur der Ehegatte kann Hoferbe werden

Ehegattenhof in Brandenburg: Nur der Ehegatte kann Hoferbe werden

Das Land Brandenburg hat 2019 ein Gesetz über die Höfeordnung eingeführt, das sich stark an der Nordwestdeutschen Höfeordnung orientiert. Auch die Regelung über den Ehegattenhof findet sich in § 8 BbgHöfeOG wieder. Für den Erbfall heißt es dort, dass der Anteil des Erblassers dem überlebenden Ehegatten als Hoferben zufällt.

Dies gilt außer jeder Frage, wenn die Ehegatten kein Testament errichtet hatten und gesetzliche Erbfolge eingreift. In einem Beschluss vom 27.08.2024 (AZ: 5 W 73/23), der vor allem Fragen zum Grundbuchrecht betrifft, stellt das Brandenburgische Oberlandesgericht klar, dass dies auch gilt, wenn der Erblasser einen anderen als den Ehegatten zu seinem Hoferben bestimmt hat. Eine solche Verfügung ist unwirksam.

Wünschen die Ehegatten dies nicht, bleibt Ihnen nur die Möglichkeit, die Löschung des Ehegattenhofes in der Höferolle anzustreben. Erst wenn die landwirtschaftliche Besitzung keine Hof im Sinne der Brandenburgischen Höfeordnung mehr ist, haben die Ehegatten wieder die volle Testierfreitheit, die es ihnen ermöglicht, auch einen Dritten, beispielsweise ein gemeinsames Kind, zum Alleinerben zu bestimmen, so dass auch der Anteil des erstversterbenden Ehegatten an der landwirtschaftlichen Besitzung an das Kind fällt.

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