Auch der Bundesrat hat keine Einwände gegen den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung der Höfeordnung. Es ist somit davon auszugehen, dass das Gesetz, so wie geplant, am 01.01.2025 Kraft treten kann. Die Änderung ist erforderlich geworden, da ab dem 01.01.2025 keine Einheitswerte mehr festgestellt werden, die für Hofabfindung und Hofeigenschaft von Bedeutung sind.
Dem Gesetzentwurf nach soll künftig der Hofeswert, der zur Berechnung der Abfindung der weichenden Erben nach § 12 HöfeO dient, mit Hilfe der Grundsteuerwerte neu berechnet werden. Auch die Hofeigenschaft richtet sich künftig nach dem Grundsteuerwert. Konkret:
- Die Hofeigenschaft wird nunmehr bei einem Grundsteuerwert von mindestens 54.000 € angenommen. Bisher war ein Wirtschaftswert von 10.000 € die Grenze.
- Auch zukünftig soll es möglich sein, die Hofeigenschaft per Erklärung einzuführen und aufzugeben.
- Voraussetzung für die Eintragung eines Hofes ist zukünftig ein Grundsteuerwert von mindestens 27.000 € sein. Bisher war ein Wirtschaftswert von 5.000 € die Untergrenze.
- Ab dem 01.01.2025 gilt der Hofeswert das 0,6 fache des Grundsteuerwertes A des landwirtschaftlichen Betriebs.
- Von dem Hofeswert können Hofesschulden im Umfang von bis zu 80 % des Hofeswert abgezogen werden. Bisher war der Drittelhofeswert die Untergrenze.
- Für die Hofeigentümer ergibt sich meistens keine Verschlechterung. Es bleibt alles beim Alten.
- Die Verbesserung für die weichenden Erben aufgrund der Neuberechnung des Hofeswertes wird durch den höheren Abzug von Hofesschulden wieder aufgezehrt.

