Änderung der Höfeordnung – Weichende Erben aufgepasst!

Änderung der Höfeordnung - Weichende Erben aufgepasst!

Ab dem 1.1.2025 soll sich die Berechnung der Abfindung der weichenden Erben ändern. Bislang berechnete sich der Hofeswert, aus dem die Abfindung ermittelt wird, nach dem Eineinhalbfachen des Einheitswertes. Die geplante Gesetzesänderung sieht vor, dass der Hofeswert 60 % des Grundsteuerwerts entspricht. Hierzu wird verschiedentlich herausgestellt, dass jetzt die Abfindung der weichenden Erben auf das 2,5 fache der bisherigen Hofabfindung steigen kann.

Solche Aussagen müssen allerdings relativiert werden. Zum einen muss man sehen, dass der Hofeswert auch künftig nur einen Bruchteil des Verkehrswertes ausmacht. Schätzungen zufolge wird er bei ca. 10 % des Verkehrswertes liegen. Vor allem ist zu beachten, dass der Gesetzgeber dem Hoferben einen höheren Schuldenabzug ermöglichen will. Bislang durfte durch den Abzug der Hofesschulden der Drittelhofeswert nicht unterschritten werden. Künftig soll der Hofeswert um bis zu 80 % gekürzt werden können, so dass sich die Abfindung im ungünstigsten Fall lediglich aus 20 % des Hofeswert berechnet.

Ein Beispiel: Wenn der Hofeswert nach derzeitigem Recht 30.000 € beträgt, kann der Abzug der Hofesschulden äußerstenfalls dazu führen, dass die Hofabfindung aus einem Betrag von 10.000 € berechnet wird. Wenn der neue Hofeswert in etwa das 2,5-fache des bisherigen Hofeswert ausmacht, würde er auf 75.000 € steigen. Auf der anderen Seite bleiben den weichenden Erben nach dem Abzug der Hofesschulden für die Abfindungsberechnung künftig nur noch 20 % des Hofeswertes, in dem Beispiel ein Betrag von 15.000 €. Was auf der einen Seite durch die Erhöhung des Hofeswertes gegeben wird, wird auf der anderen Seite durch den höheren Schuldenabzug zum größten Teil wieder genommen.

Die geplante Neuregelung soll auch für Übergabeverträge gelten. Wenn der Hofeigentümer möchte, dass die weichenden Erben den Übergabevertrag ebenfalls unterzeichnen, sollten sie darauf hinweisen, dass es nicht üblich ist, den weichenden Erben lediglich die gesetzliche Mindestabfindung zu zahlen.

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