Und was ist, wenn die Änderung der Höfeordnung doch nicht rechtzeitig kommt?

Und was ist, wenn die Änderung der Höfeordnung doch nicht rechtzeitig kommt?

Die aktuelle politische Situation lässt es zweifelhaft erscheinen, ob es pünktlich zum 01.01.2025 zur Änderung der Höfeordnung kommt, bei der sich die Grenzen für die Hofeigenschaft nach einem Grundsteuerwert von 54.000 € und die Hofabfindung nach dem 0,6-fachen des Grundsteuerwertes richten sollen.

Tritt das Gesetz nicht rechtzeitig in Kraft, hat dies zunächst einmal keine gravierenden Konsequenzen. Das derzeitige Recht wird auch über den 31.12.2024 hinaus gelten. Nur wird es den zuletzt festgestellten Einheitswert, der für die Hofabfindung von Bedeutung ist, bei neu gegründeten Betrieben nicht mehr geben. Bei Höfen, die am 31.12.2024 bereits existierten, gibt es auch weiterhin einen zuletzt feststellten Einheitswert. Er wird nur nicht mehr aktualisiert, etwas bei dem Hinzuerwerb von weiteren Flächen. In solchen Situationen muss meines Erachtens nach die Höfeordnung so ausgelegt werden, dass für die Frage der Hofeigenschaft und die Berechnung der Hofabfindung darauf abzustellen ist, wie hoch der Einheitswert wäre, wenn auch über den 31.12.2024 entsprechend der noch noch bis zum 31.12.2024 geltenden Gesetzeslage Einheitswerte festgestellt würden. Zur Beantwortung dieser Frage wird dann die Unterstützung durch einen Sachverständigen erforderlich sein.

Zur Änderung der Höfeordnung wird es sicherlich kommen, die Frage ist nur wann. Wenn es nicht der 01.01.2025 ist, wird der Gesetzgeber Gelegenheit haben, nochmals zu überdenken, ob der aktuelle Gesetzesentwurf, der den Änderungsvorschlägen der Landesbauernverbänden entspricht, wirklich der Weisheit letzter Schuss ist oder ob doch verstärkt an die Rechte der weichenden Erben gedacht werden sollte.

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