Wirtschaftsfähigkeit bei einem Kind

Wirtschaftsfähigkeit bei einem Kind

Ein Hoferbe muss wirtschaftsfähig sein. Er muss den zur Nachfolge anstehenden landwirtschaftlichen Betrieb erfolgreich führen können. Bei einem Kind gilt eine Besonderheit. Denn ein Minderjähriger kann einen Betrieb nicht führen. Deshalb besagt die Regelung in § 6 Abs. 6 S. 2 HöfeO, dass ein Kind nicht aufgrund fehlender Wirtschaftsfähigkeit von der Hoferbfolge ausgeschlossen ist, wenn allein mangelnde Altersreife der Grund der Wirtschaftsunfähigkeit ist. Sollte also der Hofeigentümer verstorben und ein Kind der gesetzliche Hoferbe sein, darf die Hoferbfolge des Kindes nicht an der Minderjährigkeit scheitern.

Dies darf aber nicht zu der Annahme verleiten, dass ein Minderjähriger stets als wirtschaftsfähig angesehen werden kann. Dies ist nur dann der Fall, wenn eine Prognoseentscheidung möglich ist, dass der Minderjähriger nach Neigung und Einfluss der Umwelt voraussichtlich in einen landwirtschaftlichen Beruf hineinwachsen wird. Das hat das Oberlandesgericht Hamm in einem Beschluss vom 16.01.2024 – 10 W 74/23 hervorgehoben. Demgemäß genügt es nicht, wenn sich der Minderjährige erst nach dem Hoferbfall für die Landwirtschaft interessiert oder wenn es eine innerfamiliäre Absprache gibt, dass ein bestimmter Minderjähriger künftig den elterlichen Betrieb übernehmen soll. Vielmehr muss schon im Zeitpunkt des Erbfalls eine Prognoseentscheidung möglich sein, dass das zum Hoferben auserkorene minderjährige Kind Hoferbe werden soll.

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