Verzicht auf Nachabfindungsansprüche – Nur selten unwirksam

Verzicht auf Nachabfindungsansprüche – Nur selten unwirksam

Das OLG Celle hatte sich im Beschluss vom 18.09.2023 – 7 W 17/23 auch mit der Frage zu befassen, ob ein Verzicht auf Nachabfindungsansprüche, den die weichende Erbin in einem Übergabevertrag erklärt hatte, unwirksam ist. Hintergrund war, dass die Erbin wegen einer unzulänglichen Belehrung durch den Notar, einer fehlenden Genehmigung durch das Familiengericht, eines Verstoßes gegen die §§ 305 ff. BGB, welche „das Kleingedruckte“ regeln, und wegen Sittenwidrigkeit aufgrund eines groben Missverhältnisses zwischen Abfindung und Erbverzicht den von ihr erklärten Nachabfindungsverzicht als unwirksam ansah. All dies verneinte das OLG Celle im Beschluss vom 18.09.2023.

Sollten Sie als weichender Erbe auf die Abgabe eines Nachabfindungsverzicht angesprochen werden, ist größte Aufmerksamkeit und Vorsicht geboten. Ein Nachabfindungsverzicht gegen Zahlung einer angemessenen Entschädigung kann für beide Parteien, also sowohl für den Hoferben als auch für die weichenden Erben eine vernünftige Sache sein. Aber es muss klar sein, auf was man sich mit einer solchen Vereinbarung einlässt und welche Tragweite ein solcher Verzicht haben kann. Fundierte Beratung durch eine fachkundige Rechtsanwältin oder einen mit der Materie vertrauten Rechtsanwalt ist meistens unerlässlich. Die Beratung durch einen Notar kann ausreichend sein. Zu bedenken ist allerdings, dass dieser beiden Parteien verpflichtet ist und neutral sein sollte. Der Berater des Hofeigentümer, egal ob Anwalt oder Verbandsberater, muss selbstverständlich in erster Linie die Interessen seines Auftraggebers wahren. Wer hier spart, spart oft am falschen Ende.

Sprechen Sie mich gerne an, wenn Sie Fragen zu einem Nachabfindungsverzicht haben.


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