Nur der Wille zählt?

Nur der Wille zählt?

Ein Hof im Sinne der Höfeordnung verliert die Hofeigenschaft nicht nur dann, wenn der Hofeigentümer gegenüber dem Landwirtschaftsgericht die negative Hoferklärung abgibt.

Ein Hof kann die Hofeigenschaft auch ohne eine solche Erklärung verlieren, wenn er keine landwirtschaftliche Betriebseinheit mehr darstellt, obwohl im Grundbuch für die Besitzung noch der Hofvermerk eingetragen ist. Dann spricht man von dem Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs.

Der Bundesgerichtshof hat dazu schon vor einiger Zeit entschieden, dass von einem solchen Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs auszugehen ist, wenn der Hofeigentümer zum Ausdruck gebracht hat, dass von seiner Hofstelle aus nie wieder Landwirtschaft betrieben werden kann oder soll. Der Wille des Hofeigentümers, dass sein Betrieb ein Hof im Sinne der Höfeordnung bleiben soll, ist aber dann unbeachtlich, wenn eine „Reaktivierung“ des nicht mehr bewirtschafteten oder ruhenden Betriebes nur mit Investitionen möglich ist, die der Betrieb nicht mehr erwirtschaften kann.

Aus Sicht der weichenden Erben ist der Verlust der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs von Vorteil, weil sich der Hof dann nach allgemeinem Erbrecht vererbt und bei der Erbauseinandersetzung der Verkehrswert zu Grunde zu legen ist.

Das OLG Hamm hat in einigen jüngeren Entscheidungen die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestätigt. Als besonderes Indiz für den Fortbestand der Hofeigenschaft eines ruhenden oder im Umfang reduzierten Betriebes hat es angesehen, wenn der Hofeigentümer trotz des verkleinerten Hofumfangs einen Hoferben bestimmt hat. Denn dann bringt der Hofeigentümer zum Ausdruck, dass die Landwirtschaft fortgeführt werden soll. Zu nennen sind hier die Beschlüsse des OLG Hamm vom 20.04.2023 – 10 U 78/22 und vom 06.11.2023 – 10 W 147/22, aber auch der Beschluss des OLG Braunschweig vom 30.08.2023 – 2 W 120/22.

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