Anders als im allgemeinen Erbrecht hat in landwirtschaftlichen Kreisen die Vor- und Nacherbschaft noch eine erhebliche Bedeutung. Der Vorerbe ist Hofeigentümer auf Zeit. Bei Eintritt des Nacherbfalls, meistens mit dem Tode des Vorerbens, tritt nun der Hofnacherbe die Nachfolge nach dem früheren Hofeigentümer an.
Nach den Vorschriften der Höfeordnung muss aber ein Hoferbe wirtschaftsfähig sein. Er muss in der Lage sein, den Betrieb erfolgreich fortzuführen.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss der Hofnacherbe aber erst im Zeitpunkt der Nacherbfolge diese Fähigkeit haben. Dies bekräftigt das OLG Hamm im Beschluss vom 21.11.2023 – 10 W 103/22.
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