Der Hoferbe muss wirtschaftsfähig sein. Ist er dies nicht, kann er auch den Hof nicht erben.
Das OLG Braunschweig hat in einem Beschluss vom 30.08.2023 – 2 W 120/22 nochmals die Kriterien der Wirtschaftsfähigkeit zusammengestellt. Demnach muss ein wirtschaftsfähiger Hoferbe alle Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen, um den landwirtschaftlichen Betrieb technisch ordnungsgemäß zu bewirtschaften, die Feldbestellung ordnungsgemäß vorzunehmen, mit den landwirtschaftlichen Maschinen umzugehen, die richtige Fruchtfolge einzuhalten, den Viehbestand ordnungsgemäß zu erhalten, für eine ordentliche Unterhaltung der Gebäude zu sorgen, das Land sachgemäß zu düngen und die Ernten rechtzeitig einzubringen. Wer dies kann, braucht keine Sorge zu haben, nicht wirtschaftsfähig zu sein.
Umgekehrt ist die Wirtschaftsfähigkeit zu verneinen, wenn ein vorgesehener Nachfolger auf die Bewirtschaftung durch einen Betriebsleiter angewiesen und nicht in der Lage ist, den Hof jederzeit in Eigenbewirtschaftung zu übernehmen.
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