Wirtschaftsfähigkeit auch ohne landwirtschaftliche Ausbildung

Wirtschaftsfähigkeit auch ohne landwirtschaftliche Ausbildung

Nur wer wirtschaftsfähig ist, kann auch Hoferbe werden. Diese Anforderung darf nicht zu dem Missverständnis führen, dass ein Hoferbe auch eine landwirtschaftliche Betriebsausbildung haben muss. Dies unterstreicht das OLG Celle in einem Beschluss vom 22.07.2024 – 7 W 6/24.

In dem Verfahren ging es um die Wirtschaftsfähigkeit einer Tochter, die seit fast 40 Jahren durchgehend im Betrieb des Erblassers mitgearbeitet und dadurch tiefgehend Einblicke in die betrieblichen Abläufe erhalten hatte. Das OLG Celle hatte an der Wirtschaftsfähigkeit keine Zweifel. Das ist auch richtig und konsequent, denn es kommt nur auf die Eignung an, den konkret zur Nachfolge anstehenden Betrieb zu führen, egal, ob der Nachfolger eine landwirtschaftliche Ausbildung oder gar ein landwirtschaftliches Studium absolviert hat.

Für das OLG Celle war es unproblematisch, dass die Hoferbin, deren Wirtschaftsfähigkeit angezweifelt wurde, verschiedentlich auf die externe Beratung durch die Landwirtschaftskammer zugreifen musste. Weil dies keinen ungewöhnlichen Umfang angenommen hatte, vermochte das OLG Celle die Wirtschaftsfähigkeit nicht zu verneinen, weil auch ein Landwirt mit abgeschlossener Ausbildung erforderlichenfalls auf eine externe Hilfestellung zugreifen muss und darf.

Wünschen Sie weitere Informationen?


Sie möchten regelmäßig über neue Meldungen informiert werden?

Abonnieren Sie den Blog und erhalten Sie eine E-Mail, sobald es Neuigkeiten auf unserem News-Blog gibt.