Wegfall der Hofeigenschaft

Wegfall der Hofeigenschaft

Schon lange ist anerkannt, dass ein Hof im Sinne der Höfeordnung auch dann die Hofeigenschaft verlieren kann, wenn zwar noch der Hofvermerk im Grundbuch eingetragen ist, von der Besitzung jedoch keine Landwirtschaft mehr betrieben wird. Man spricht dann von dem Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs.

Entscheidend ist, ob es dem Willen des Hofeigentümers entspricht, dass auch weiterhin Landwirtschaft betrieben werden soll. Auf diesen Willen kommt es aber nicht mehr an, wenn es ausgeschlossen erscheint, dass in absehbarer Zeit die Wiederaufnahme der Bewirtschaftung realistisch erwartet und der hierfür erforderliche Kapitaleinsatz aus den Erträgen des Hofes beglichen werden kann.

Das Oberlandesgericht Hamm musste im Beschluss vom 30.06.2025 – 10 W 31/25 über einen Fall entscheiden, bei dem der Erblasser testamentarisch einen der Abkömmlinge mit den Gebäuden und einen anderen Abkömmling mit den landwirtschaftlichen Flächen bedacht hatte. Das Oberlandesgericht Hamm kommt zu dem Ergebnis, dass in einer solchen Situation die Hofeigenschaft wegfällt. Es sei erforderlich, dass noch eine betriebliche Organisationseinheit vorliegt oder zumindest wieder geschaffen werden kann. Das erschien dem Oberlandesgericht im Streitfall als ausgeschlossen, da Gebäude und Flächen nicht einheitlich vererbt, sondern an verschiedene Abkömmlinge fallen sollten.

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