Seit vielen Jahren ist anerkannt, dass ein Hof im Sinne der Höfeordnung auch dann die Hofeigenschaft verlieren kann, wenn für ihn noch ein Hofvermerk im Grundbuch eingetragen ist. Der „Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundbuchs“ ist deshalb von Bedeutung, weil sich die Nachfolge dann nach allgemeinem Erbrecht und nicht nach den Nachfolgeregelungen der Höfeordnung richtet.
Es gilt der Grundsatz, dass die Hofeigenschaft endet, wenn der Hofeigentümer zum Ausdruck gebracht hat, dass von der Hofstelle aus nie wieder Landwirtschaft betrieben werden soll. Das gilt nach einem Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 16.06.2025 – 7 W 8/25 auch bei einem Ehegattenhof. Einen Wegfall der Hofeigenschaft außerhalb des Grundstücks hält das Oberlandesgericht Celle nur dann für möglich, wenn beide Eheleute den Willen erkennen lassen, dass die betriebliche Einheit nicht mehr bestehen soll. Das bedeutet umgekehrt, dass von einer endgültigen Betriebsaufgabe noch nicht gesprochen werden kann, wenn lediglich eine Verkleinerung des Grundeigentums erfolgt, der Hof auch weiterhin fortlaufend bewirtschaftet wird oder wenn Anhaltspunkte bestehen, dass eine Wiederaufnahme eines ruhenden Betriebes realistisch erscheint.

