Wer einen Hof im Sinne der Höfeordnung durch einen Übergabevertrag oder im Erbfall erhalten soll, muss wirtschaftsfähig sein. Darunter versteht das Gesetz die Fähigkeit des ausgewählten Nachfolgers, den Betrieb nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten selbständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften (§ 6 Abs. 7 HöfeO).
Sicherlich lässt sich allgemein sagen, dass derjenige, der eine landwirtschaftliche Ausbildung oder ein Studium der Agrarwissenschaften erfolgreich absolviert hat, wirtschaftsfähig im Sinne der Höfeordnung ist. Aber auch der, der keine landwirtschaftliche Ausbildung oder kein abgeschlossenes Studium der Agrarwissenschaften hat, kann wirtschaftsfähig sein. Denn es kommt nur darauf an, ob der Betreffende in der Lage ist, den zur Nachfolge anstehenden Betrieb selbständig ordnungsgemäß zu führen. Das kann bei einer landwirtschaftsnahen Ausbildung wie beispielsweise zum Landmaschinenmechaniker ebenso der Fall sein wie bei jemandem, der jahrelang auf dem Hof mitgearbeitet hat und alle Abläufe kennt.
Wichtig ist nur, dass diese Fähigkeiten im Zeitpunkt der Hofübergabe bzw. im Zeitpunkt des Erbfalls vorliegen. Denn der Nachfolger muss „von heute auf morgen“ in der Lage sein, die Betriebsleitung zu übernehmen.

