Befinden sich auf Hofgrundbesitz, der übertragen wird, auch Mietobjekte, gehen diese als wesentlicher Bestandteil des Grund und Bodens zwangsläufig auf den Hofnachfolger über. Für PV-Anlagen, die sich auf Dächern von Wirtschaftsgebäuden und Hallen befinden und im Eigentum des Hofeigentümers stehen, gilt nichts anderes, denn das Zugehör und die Scheinbestandteile werden üblicherweise an den Nachfolger übertragen.
Der Hofnachfolger tritt mit dem Eigentumsübergang kraft Gesetzes als Verpächter in die Mietverträge ein. Er wird regelmäßig auch Eigentümer der PV-Anlagen, die sich auf einem Gebäude- oder Hallendach befinden. Die Vertragsparteien können aber auch vereinbaren, dass sich der Veräußerer das Eigentum an diesen Gegenständen zurückbehält.
Wenn die Beteiligten keine besonderen Vereinbarungen treffen, können weichende Erben mit Blick auf die Mietobjekte, aus denen der Hofeigentümer landwirtschaftsfremde Einnahmen erzielt hatte, einen Zuschlag zum Hofeswert verlangen. Die Höhe des Zuschlags orientiert sich an den abgezinsten Zukunftserträgen der Mietobjekte.
Es ist wichtig, dies bei der Festlegung der Abfindung der weichenden Erben zu berücksichtigen. Denn wenn der frühere Hofeigentümer die Mietobjekte errichtet hatte, führt dies zu einem Zuschlag zur Hofabfindung, nicht aber zu Nachabfindungsansprüchen gem. § 13 HöfeO.
Wünschen Sie Informationen zu Mietobjekten und PV-Anlagen bei der Hofübergabe?

