Das BGB sieht in den §§ 2049, 2312 BGB Erleichterungen für die Übernahme von Landgütern im Erbfall vor. Diese werden nämlich im Verhältnis zu dem Miterben, der den Betrieb fortführen soll, und den anderen Miterben nicht mit dem Verkehrswert angesetzt, sondern mit dem deutlich geringeren Ertragswert. Gilt dies auch für Weinbaubetriebe?
Das BGB enthält keine genaue Beschreibung, wann eine Besitzung ein Landgut ist. Die Rechtsprechung hat allerdings herausgearbeitet, dass ein Landgut eine Besitzung voraussetzt, die eine zum selbständigen und dauernden Betrieb der Landwirtschaft einschließlich der Viehzucht oder der Forstwirtschaft geeignete und bestimmte Wirtschaftseinheit darstellt und mit den nötigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden versehen ist.
Allgemein ist anerkannt, dass auch ein Weinbaubetrieb Landwirtschaft ist und damit dem Landguterbrecht des BGB unterliegt. Dies hat kürzlich das Oberlandesgericht Zweibrücken in einem Beschluss vom 25.02.2026 – 8 U 48/24 nochmals klargestellt.
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