Geht es um Höferecht, fällt schnell die Aussage: Höferecht gehört vor das Landwirtschaftsgericht. Das ist in dieser Allgemeinheit aber nicht richtig.
Steht die Frage an, ob ein Verfahren, welches einen Hof im Sinne der Höfeordnung betrifft, vor dem Landwirtschaftsgericht oder dem Landgericht zu führen ist, muss genau hingesehen werden: Es kommt nämlich darauf an, ob der geltend gemachte Anspruch aus höferechtlichen Bestimmungen oder aber aus bürgerlich-rechtlichen Bestimmungen des BGB hergeleitet wird. Verfolgt der Kläger oder Antragsteller ein Recht, das sich unmittelbar aus der Höfeordnung ergibt, ist grundsätzlich die Zuständigkeit des Landwirtschaftsgericht gegeben. Stützt er hingegen seinen Anspruch auf Vorschriften des BGB, beispielsweise auf die dort geregelten Schadensersatzansprüche, ist das Verfahren vor dem Amtsgericht oder dem Landgericht zu führen.
Das hat in einer aktuelleren Entscheidung nochmals das Oberlandesgericht Hamm im Beschluss vom 23.04.2025 – 10 W 59/25 bestätigt. Es kann dabei auf die langjährige Rechtsprechung Bezug nehmen, beispielsweise eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 08.01.1965 – V ZR 2013/62 oder auf seinen Beschluss vom 07.01.2010 – 10 W 28/09. Auch das Oberlandesgericht Köln hat diese Abgrenzungsformel angewendet, beispielsweise im Beschluss vom 17.06.2013 – 23 U 12/09.
Je nach Situation kann es vorteilhaft sein, wenn ein Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht geführt wird. Dieses ist meistens kompetent durch den Vorsitzenden sowie die sachkundigen Beisitzer aus dem Kreis der Landwirtschaft besetzt. Auch gilt der Grundsatz, dass bei einem Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht jede Partei ihre eigenen Rechtsanwaltskosten zu tragen hat und eine Kostenerstattungspflicht an die Gegenseite nicht besteht.
Die Abgrenzungsschwierigkeiten bestehen meistens dann, wenn ein Hofeigentümer die negative Hoferklärung abgegeben hatte und sein enttäuschter Hoferbe Ersatzansprüche geltend macht.
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