Autor: Christiane Graß
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Hofübergabe: Meldefrist nach der Tiersonderbeihilfenverordnung für die Betriebsübergabe beachten
Im Rahmen aktueller Hofübergabevorhaben sollten Betriebsleiter, die Ende 2015 /Anfang 2016 von der Möglichkeit eines Zuschusses nach der Tiersonderbeihilfenverordnung Gebrauch gemacht haben, daran denken, dass sie nach § 9 Tiersonderbeihilfenverordnung (TierSoBeihV) verpflichtet sind, der Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung den Betriebsübergang mitzuteilen. Gleiches gilt bei der Übernahme eines Darlehensvertrages. Nach § 9 Abs. 4 TierSoBeihV muss
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Neues Weinland Niedersachsen
Niedersachsen ist ab jetzt Weinland. Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (BLW) genehmigte zehn Antragstellern insgesamt rund 7,6 ha für Rebpflanzungen. Die neuen Anbauflächen befinden sich in den Landkreisen Göttingen, Landkreis Lüneburg, Landkreis Oldenburg, Landkreis Schaumburg, Region Hannover, Landkreis Ammerland, Landkreis Osnabrück und Landkreis Friesland. Nach einer Reform der EU – Weinmarktregelung – hatte die
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Grundstückverkehrsgesetz: Wann ist ein Landwirt ein Landwirt?
Mit dieser Frage musste sich das OLG Celle in einem Beschluss vom 29.01.2016 (Az: 7 W 10/15) befassen. Anlass war die Genehmigung eines Kaufvertrages über eine Ackerfläche in der Größe von ca. 20.000 ha, die ein Landwirt zu einem Kaufpreis von 4,70 € je qm, mithin zu einem Gesamtpreis von 86.230,90 € verkaufen konnte. Nach
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Festsetzung einer Milchabgabe wegen Überproduktion im letzten Milchquotenjahr rechtmäßig
Die Festsetzung einer Milchabgabe gegen Landwirte wegen einer Überproduktion an Milch im letzten Milchquotenjahr 2014/2015 ist rechtmäßig. Dies entschied das Finanzgericht Hamburg im Urteil vom 30.09.2016 (Az: 4 K 157/15). Mit seiner Entscheidung hat der 4. Senat des Finanzgerichts in einem Musterverfahren die Klage eines Milcherzeugers
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Nochmals: Fehlende Rentabilität führt nicht zum Verlust der Hofeigenschaft
Soll für einen kleinen landwirtschaftlichen Betrieb zu Gunsten des Hoferben ein Hoffolgezeugnis erteilt werden, melden sich mit großer Regelmäßigkeit die testamentarisch bestimmten oder gesetzlichen Erben zu Wort. Beliebt ist das Argument, die landwirtschaftliche Besitzung habe schon längst vor dem Erbfall die Hofeigenschaft „außerhalb des Grundbuchs“ verloren. Folglich falle die (ehemalige) landwirtschaftliche Besitzung den Erben des
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Hofübergabevertrag: Wer kann sich beschweren?
Im Anwendungsbereich der Höfeordnung bedarf ein Hofübergabevertrag der Genehmigung durch das Landwirtschaftsgericht. Ist ein solcher Vertrag einmal genehmigt, fühlen sich Abkömmlinge des Hofeigentümers, die den Hof nicht erhalten haben, oftmals übergangen, etwa mit der Begründung, sie seien viel besser zur Hofnachfolge geeignet und hätten die landwirtschaftliche Besitzung irgendwann einmal geerbt, sei es im Wege der
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Pflichtteilsergänzungsanspruch: Keine Verlängerung der Zehnjahresfrist bei Vorbehalt eines Wohnungsrechts
Nahe Angehörige wie der Ehegatte oder Kinder haben ein Pflichtteilsrecht, das nur in besonderen Ausnahmefällen entzogen werden kann. Die Pflichtteilsberechtigten können die Hälfte des gesetzlichen Erbteils am Nachlass des Erblassers beanspruchen. Dieses Recht wäre ausgehöhlt, wenn der Erblasser noch zu Lebzeiten den künftigen Nachlass schmälert, indem er Vermögen verschenkt, etwa an den, der später als
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Hofübergabe – eigentlich für immer
Die lebzeitige Hofübergabe an die nächste Generation hat in der Landwirtschaft eine lange und gute Tradition. Der Hofeigentümer überträgt seine wirtschaftliche Lebensgrundlage an einen Abkömmling, um sich durch ein Altenteil versorgen zu lassen, während der Übernehmer eine wirtschaftlich selbstständige Stellung erlangt. Wegen dieser Besonderheiten gilt der Grundsatz, dass ein einmal vollzogener Hofübergabevertrag nicht mehr rückgängig
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Windkraftanlagen, Nachabfindung, Repowering, Teil 3: Repowering und Nachabfindung
Im ersten Teil ging es darum, wie sich Windkraftanlagen auf Abfindungsansprüche bei der Hofübergabe und beim Hoferbfall auswirken. In Teil 2 ging es um Windkraftanlagen und Nachabfindungsansprüche sowie um die Anrechnung von Hofesschulden und Abfindungen auf den Nachabfindungsanspruch. Dieser Teil betrifft das Repowering. Von Repowering spricht man, wenn der Hofinhaber alte Anlagen durch neue und
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Grünlandumbruch auf Moorstandorten möglich
In einem Urteil vom 01.09.2016 (Az: BVerwG 4 C 4.15) entschied das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig dass ein Grünlandumbruch, also das Umpflügen und Vorbereiten von Grünland zur Ackernutzung, auf Moorstandorten nicht schon nach § 5 Abs. 2 Nr. 5 BNatSchG verboten ist. Geklagt hatte ein Landwirt aus Niedersachsen. Diesem war von der zuständigen Behörde untersagt worden, sein Grundstück umzupflügen und als Acker
