Kategorie: Agrarrecht
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Widerruf der Schenkung eines Hofgrundstücks wegen groben Undanks des Beschenkten
Der Widerruf einer Schenkung gemäß § 530 BGB setzt objektiv eine Verfehlung des Beschenkten von gewisser Schwere voraus. Darüber hinaus muss die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten sein, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten kann. So der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 22.10.2019, Az.:
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Haftungsverteilung bei Kollision mit landwirtschaftlichem Gespann
Die Haftung eines Autofahrers tritt bei einer Kollision mit einem überbreiten landwirtschaftlichen Gespann auf einer schmalen Straße ohne Fahrbahnmarkierungen nicht hinter der Haftung des Landwirten für die von dem Gespann ausgehenden Betriebsgefahr zurück, wenn der Landwirt sein Fahrzeug so weit nach rechts steuerte, wie es tatsächlich möglich ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Celle in seinem
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Stundung eines Pflichtteils
Ein Erbe kann gemäß § 2331a BGB zwar Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben eine unbillige Härte darstellen würde, jedoch kommt eine Stundung nicht in Betracht, wenn absehbar ist, dass der Erbe auch durch Stundung nicht in die Lage versetzt wird, sich jemals die Mittel zur Erfüllung
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Keine Entschädigung nach Wildunfall für Begehungsscheininhaber
Jäger, die einen Jagdschein in Form eines sog. „Begehungsschein“ besitzen, sind sowohl bei der Jagdausübung als auch bei Tätigkeiten, die der Jagdausübung unmittelbar sachlich zuzuordnen sind, als sog. Jagdgäste nicht nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII gesetzlich unfallversichert. Daher besteht auch im Falle eines Wildunfalls bei der Hin- oder Rückfahrt zur und
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„Hauptkultur“ – Was ist das?
Unter dem Begriff der Hauptkultur versteht man bei mehreren während des gleichen Vegetationszeitraums nacheinander auf der gleichen Fläche angebauten Folgekulturen jene Kultur, die den höchsten Produktionswert aufweist, so Art. 45 Abs. 9 Unterabs. 1 S. 1 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 639/2014. Bei annähernd gleichen Produktionswerten verschiedener Kulturen, ist die Kultur, die den Boden am
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Landpachtvertrag: Kündigungsschutz in Corona-Zeiten
Seit dem 1. April 2020 darf sowohl Mietern als auch Pächtern von landwirtschaftlichen Grundstücken vorerst nicht gekündigt werden, wenn diese aufgrund der Corona-Krise ihrer Leistungspflicht zur Miet- oder Pachtzahlung nicht nachkommen können. So bestimmt es das Gesetz zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie, welches vorerst bis zum 30.06.2020 gelten soll. Voraussetzung des neuen Kündigungsschutzes ist,
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Fehlende Wirtschaftsfähigkeit des Hofübernehmers; Entschuldbarkeit der Versäumung der Beschwerdefrist
Obergerichtliche Entscheidungen zum Landwirtschaftserbrecht sind zur Zeit rar. Die wenigen Entscheidungen sind lesenswert und zur Rechtsfortbildung geeignet. Das trifft auch auf den Beschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 30.01.2020 – 10 W 27/19 (Lw), BeckRS 2020, 1567 zu. Der Eigentümer eines Hofes i.S.d. Höfeordnung hatte mit seinem Sohn einen Hofübergabevertrag geschlossen, den das Landwirtschaftsgericht genehmigen sollte.
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Gebühren für Kontrollen eines Legehennenbetriebs
Gebührenabschläge zur Schonung von kleinen und mittelständischen Betrieben sind gerechtfertigt, wenn die Gebühren von vornherein nicht vollkostendeckend kalkuliert werden und die Gebührensätze für die Betroffenen, die nicht in den Genuss der Vergünstigung kommen, rechnerisch nicht über eine Kostendeckung hinausgehen. Das entschied das Oberverwaltungsgericht Lüneburg in seinem Urteil vom 04.12.2019, Az.: 10 LC 261/17. Die Betreiberin
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Tierhalterhaftung auch für fremdes Pferd auf eigenem Hof
Die Haftung für ein Tier, das einen Schaden verursacht hat, kann unter Umständen auch unabhängig von dem Eigentum an dem Tier gegeben sein, wenn es dauerhaft von einem Nicht-Eigentümer in Obhut genommen wurde. Auch in einem solchen Fall kann die Tierhaltereigenschaft im Sinne des § 833 BGB gegeben sein, so das Oberlandesgericht Köln in seinem
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Grundbuchberichtigung nach Tod eines BGB-Gesellschafters
Hat der Tod eines GbR-Gesellschafters die Unrichtigkeit des Grundbuchs zur Folge, so ist für dessen Berichtigung neben dem Nachweis des Versterbens eines bisherigen Gesellschafters und des Nachweises der Erbfolge auch einen Nachweis des Inhalts des Gesellschaftsvertrags notwendig. Ein privatschriftlich errichteter Gesellschaftsvertrag genügt für einen solchen Nachweis jedoch nicht, so das Oberlandesgericht München in seinem Beschluss
