Kategorie: Erbrecht
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Landwirtschaftserbrecht: Aus Wöhrmann / Graß wurde Graß
Soeben ist im Luchterhand Verlag die 12. Auflage der Kommentierung zum Landwirtschaftserbrecht erschienen. Erläutert werden alle wichtigen Gesetze zum Landwirtschaftserbrecht. Schwerpunkt sind die Höfeordnung und das Landguterbrecht. Auch die Neuerungen der Höfeordnung, die zum 01.01.2025 in Kraft treten werden, sind berücksichtigt. Der Titel lautet jetzt: „Graß – Landwirtschaftserbrecht“. Der Kommentar kann ab jetzt im Fachhandel
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Ehegattenhof in Brandenburg: Nur der Ehegatte kann Hoferbe werden
Das Land Brandenburg hat 2019 ein Gesetz über die Höfeordnung eingeführt, das sich stark an der Nordwestdeutschen Höfeordnung orientiert. Auch die Regelung über den Ehegattenhof findet sich in § 8 BbgHöfeOG wieder. Für den Erbfall heißt es dort, dass der Anteil des Erblassers dem überlebenden Ehegatten als Hoferben zufällt. Dies gilt außer jeder Frage, wenn
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Pflichtteilsergänzung bei mehr als 10 Jahre zurückliegenden Schenkungen?
Behält sich ein Erblasser an einem lebzeitig übertragenen Haus ein Wohnrecht vor, kann es unter Umständen bei der Pflichtteilsberechnung trotzdem zum Nachlass gehören. Das entschied das Oberlandesgericht München im Urteil vom 08.07.2022, Az: 33 U 5525/21. Zum Hintergrund: Hat der Erblasser lebzeitig eine Immobilie an einen Dritten übertragen, verringert sich hierdurch auch der Nachlass. Dementsprechend
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Abschaffung der Einheitswerte zum 01.01.2025 – Konsequenzen für die Hoferbfolge
Ab dem 01.01.2025 werden keine Einheitswerte mehr festgestellt. Dies hat weitreichende Konsequenzen für das Höferecht, denn die Hofabfindung der weichenden Erben und der Pflichtteilsberechtigten richtet sich nach dem Hofeswert. Der Hofeswert ist aber das Eineinhalbfache des Einheitswertes, den die Finanzämter ab dem 01.01.2025 nicht mehr festsetzen werden. Wer jetzt seinen Hoferben bestimmen will, kann aus
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Gemeinsames Testament: Wer erbt wann?
Erbauseinandersetzungen, in denen es um Fälle des gleichzeitigen oder eines in kurzer zeitlicher Abfolge stattfindenden Versterbens von Ehepartnern geht, sind häufig Anlass von Rechtsstreitigkeiten. Auch das Oberlandesgericht München hatte in seinem Beschluss vom 01.12.2021, Az: 31 Wx 314/19, wieder über eine solche Fallkonstellation des gleichzeitigen Versterbens und unterschiedlicher Testamentsregelungen zu entscheiden. Diesmal sorgte die von
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Zuständigkeit des Landwirtschaftsgerichts für einen Erbscheinantrag bei Eintragung eines Hofvermerks im Grundbuch
Die Zuständigkeit für die Entscheidung über einen Erbscheinantrag liegt gemäß § 18 Abs. 2 HöfeO ausschließlich beim Landwirtschafts- und nicht beim Nachlassgericht, wenn zum Zeitpunkt des Erbfalls ein Hofvermerk im Grundbuch eingetragen war. Das bekräftigt das Oberlandesgericht Braunschweig in seinem Beschluss vom 29.06.2021, Az.: 3 W 32/21. Der erstgeborene Sohn der Erblasserin, welche insgesamt vier
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Stundung eines Pflichtteils
Ein Erbe kann gemäß § 2331a BGB zwar Stundung des Pflichtteils verlangen, wenn die sofortige Erfüllung des gesamten Anspruchs für den Erben eine unbillige Härte darstellen würde, jedoch kommt eine Stundung nicht in Betracht, wenn absehbar ist, dass der Erbe auch durch Stundung nicht in die Lage versetzt wird, sich jemals die Mittel zur Erfüllung
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Auslegung eines Testaments über die Weiterführung eines landwirtschaftlichen Betriebes
Bei der Auslegung eines Testaments gem. §§ 2084, 133 BGB ist zwar vom Wortlaut der Verfügung auszugehen, jedoch ist dieser nicht die Grenze der Auslegung. Vielmehr ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen. Es ist nicht am buchstäblichen Sinn des Ausdrucks festzuhalten, so das Oberlandgericht München in seinem Urteil vom 24.01.2017, Az.: 31 Wx
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Wirksamkeit eines Notizzettel-Testaments
Auch ein nur wenige Zentimeter großer handschriftlich beschriebener Notizzettel kann ein wirksames Testament darstellen, sofern außer Zweifel steht, dass der Erblasser beim Beschriften des Zettels mit dem notwendigen Testierwillen gehandelt hat, aus dem Schriftstück der Zeitpunkt der Errichtung hervorgeht und die Person des eingesetzten Erben eindeutig bestimmbar ist. Dies entschied das Oberlandesgericht Braunschweig mit seinem
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Kein Hoferbe – und doch voller Erbteil
Nur eine einzelne Person kann Hoferbe werden. Weichende Erben, also die Erben nach allgemeinem Erbrecht, erhalten lediglich eine Geldabfindung, die sich nach dem Hofeswert und in der Rheinland-Pfälzischen Höfeordnung nach dem Ertragswert richtet. Werden die Pflichtteilsberechtigten (Ehegatten, Abkömmlinge) nicht testamentarisch bedacht, heißt dies aber noch lange nicht, dass sie auch vom Hofeswert nur den Pflichtteil
