Schlagwort: Höfeordnung
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Wann ist ein Hof kein Hof mehr?
Ist ein landwirtschaftlicher Betrieb ein Hof im Sinne der HöfeO, gelten im Erbfall Sonderregelungen. Er vererbt sich nicht nach den Regeln des BGB, sondern fällt einem einzelnen Erben, dem Hofeserben zu. Die weichenden Erben und die Pflichtteilsberechtigten erhalten eine Abfindung, die sich nicht am Verkehrswert des Hofes, sondern an dem deutlichen geringeren Hofeswert orientiert. Kleinstbetrieb…
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Weichende Erben: Verjährung droht!
Geht ein Hof im Sinne der HöfeO durch einen Erbfall auf den Hoferben über, steht den weichenden Erben ein Abfindungsanspruch nach Maßgabe von § 12 der HöfeO zu. Gleiches gilt, wenn ein Hof durch einen Übergabevertrag auf einen Nachfolger übertragen wird (§§ 17, 16, 12 HöfeO). Bis zum Inkrafttreten einer Gesetezänderung am 01.01.2010 verjährten die…
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Hofabfindung: Verjährung droht!
Geht ein Hof im Sinne der HöfeO durch einen Erbfall auf den Hoferben über, steht den weichenden Erben ein Abfindungsanspruch nach Maßgabe von § 12 der HöfeO zu. Gleiches gilt, wenn ein Hof durch einen Übergabevertrag auf einen Nachfolger übertragen wird (§§ 17, 16, 12 HöfeO). Bis zum Inkrafttreten einer Gesetzänderung am 01.01.2010 verjährten die…
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Hofnachfolge: Hohe Anforderungen an die Wirtschaftsfähigkeit des Hoferben
Wer Hoferbe sein will, muss wirtschaftsfähig sein. Nach § 6 Abs. 7 HöfeO setzt dies voraus, dass der Betreffende nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbstständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Das Oberlandesgericht Oldenburg stellt hohe Anforderungen an die Wirtschaftsfähigkeit eines…
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Hoffnung für „gelöschte Höfe“
Höfe, deren Wirtschaftswert 5.000,00 € unterschreitet, werden von dem Landwirtschaftsgericht von Amts wegen gelöscht, meistens nach einer Mitteilung des Finanzamtes über das Absinken des Wirtschaftswerts unter die 5.000,00 €-Grenze. Die Konsequenzen zeigen sich vor allem beim Erbfall. Die Nachfolge richtet sich nicht mehr nach der Höfeordnung, sondern nach dem allgemeinen Erbrecht, und die Erbansprüche derer,…
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Höfeordnung: Wirtschaftsfähigkeit eines Kindes mit höherer Schulausbildung und kaufmännischem Berufswunsch
Wer Hoferbe sein will, muss wirtschaftsfähig sein. Nach § 6 Abs. 7 HöfeO setzt dies voraus, dass der Betreffende nach seinen körperlichen und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbstständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften. Bei minderjährigen Kindern haben die Landwirtschaftsgerichte immer wieder zu entscheiden,…
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Höfeordnung: Zur Wirtschaftsfähigkeit eines minderjährigen Kindes bei der Hoferbfolge
Wer Hoferbe sein will, muss wirtschaftsfähig sein. Wirtschaftsfähig ist, wer nach seinen körperlich und geistigen Fähigkeiten, nach seinen Kenntnissen und seiner Persönlichkeit in der Lage ist, den von ihm zu übernehmenden Hof selbstständig ordnungsgemäß zu bewirtschaften, § 6 Abs. 7 HöfeO. Bei einem minderjährigen Kind werden diese Vorrausetzungen in aller Regel nicht vorliegen. Dennoch kann…
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Höfeordnung: Hofgrundstück oder hoffreies Vermögen?
Bei einem Erbfall kann die Frage auftreten, ob ein Grundstück zum Hofvermögen oder zum hoffreien Vermögen gehört. Bei Hofvermögen richtet sich die Erbfolge nach der Höfeordnung, während für das hoffreie Vermögen das allgemeine Erbrecht gilt.
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Höfeordnung muss bleiben!
Seit über 60 Jahren gibt es in Nordwestdeutschland die Höfeordnung. Sie verhindert, dass es im Erbfall zu einer Zerschlagung landwirtschaftlicher Betriebe kommt. Damit dies erreicht wird, geht der Hof geschlossen auf den Hofnachfolger und nicht etwa auf eine Erbengemeinschaft über. Außerdem werden die Abfindungsansprüche der weichenden Erben und die Pflichtteilsansprüche anhand des Hofeswertes, dem Eineinhalbfachen…
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Verjährung von Ansprüchen auf Abfindung und Nachabfindung nach der Höfeordnung
Die am 01.01.2010 in Kraft getretene Erbrechtsreform hat Auswirkungen auf die Verjährung von höferechtlichen Abfindungsansprüchen der weichenden Erben. Die Höfeordnung enthält keine Regelung für die Verjährung von Abfindungsansprüchen im Sinne von § 12 HöfeO. Bis zum 31.12.2009 galt deshalb nach § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB eine Verjährungsfrist von 30 Jahren. Seit dem 01.01.2010 beträgt…
