Bei Hofübergabe und Hoferbfall gilt der Grundsatz: Es kann nur einen Nachfolger geben.
Zum Ausgleich erhalten die weichenden Erben einen Abfindungsanspruch und für den Fall, dass der Nachfolger Hof oder Flächen veräußert oder auf Hofgrundbesitz landwirtschaftsfremde Einnahmen erzielt, einen Nachabfindungsanspruch gem. § 13 HöfeO.
Grundsätzlich bemisst sich der Anspruch auf Hofabfindung nach der gesetzlichen Erbquote und dem Hofeswert. Ist die Enttäuschung des Erblassers über einen weichenden Erben so groß, dass dieser so wenig wie möglich erhalten soll, will ihn also der Hofeigentümer auf den Pflichtteil setzen, bedarf dies einer ausdrücklichen Anordnung im Übergabevertrag oder im Testament. Der Grund dafür ist darin zu sehen, dass die Übergabe an einen einzelnen Abkömmling oder die Bestimmung eines einzelnen Abkömmlings zum Hoferben nur die gesetzliche Regelung wiederholt, dass nur eine einzelne Person Hoferbe werden kann. Deshalb kann eine Hoferbenbestimmung nicht ohne weiteres dahin ausgelegt werden, dass auch die weichenden Erben lediglich die eher geringe und nach dem Pflichtteil bemessene Hofabfindung erhalten sollen.
Benötigen Sie Unterstützung bei der Regelung der Abfindungsansprüche?

