Es gibt gute Gründe, bei Abschluss eines Hofübergabevertrages mit den weichenden Erben zu vereinbaren, dass diese gegen Erhalt einer angemessenen Zahlung auf künftige Nachabfindungsansprüche gem. § 13 HöfeO verzichten. Solche Ansprüche kommen etwa in Betracht, wenn der übertragende Grundbesitz innerhalb von 20 Jahren nach der Übertragung veräußert wird oder wenn landwirtschaftsfremde Erträge erzielt werden.
Wut und Enttäuschung machen sich bereit, wenn der weichende Erbe, der auf solche Ansprüche verzichtet hat, nach einiger Zeit feststellen muss, dass der Hofnachfolger den Grundbesitz zu einem hohen Preis verkauft hatte, während die Zahlung für den Verzicht auf Nachabfindungsansprüche nur einen bescheidenen Bruchteil des Erlöses ausmachte.
Doch der Verzicht ist bindend und sollte sehr gut überlegt werden. Nur im Ausnahmefall ist ein Verzicht sittenwidrig und damit nichtig, was dann zur Folge hat, dass der weichende Erbe doch noch die gesetzliche Nachabfindung geltend machen kann. Eine solche Situation hat das Oberlandesgericht Celle im Beschluss vom 17.11.2025 – 7 W 17/25 angenommen. Dort hatten der Hofnachfolger und wohl auch der Notar dem weichenden Erben vorgegaukelt, die Besitzung sei nicht einmal ein Hof, so dass eigentlich überhaupt keine Pflicht zur Zahlung einer Hofabfindung bestehen würde und die Zahlung einer Abfindung als großzügige Geste anzusehen sei. Zu Recht haben die Richter hier eingegriffen und die Verzichtserklärung als sittenwidrig angesehen. Weil aber die Hürden zur Sittenwidrigkeit sehr hoch sind, sollte sehr gut überlegt werden, ob ein Verzicht auf Nachabfindungsansprüche erklärt werden sollte.
Wenden Sie sich gerne an mich, wenn Sie entscheiden müssen, ob ein Verzicht auf Nachabfindungsansprüche vertretbar oder sinnvoll ist.

